Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des Herrn M C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 19.10.1999, GZ.:
15.1-1997/3265, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 140,-- (EUR 10,17) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurde M C unter Zugrundelegung nachstehend angeführten Sachverhalts eine Übertretung des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden KFG) zur Last gelegt:
Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen W der anfragenden Behörde aufgrund der schriftlichen Aufforderung vom 29.8.1997, GZ: 15.1-1997/3265, zugestellt durch Hinterlegung am 2.9.1997, binnen zwei Wochen nach Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug am 4.6.1997, um 8.10 Uhr, in Mürzzuschlag, Stuhleckstraße, im Bereich des Hauses Nr. 1 a abgestellt hat bzw. haben Sie nicht die Person benannt, die die Auskunft erteilen kann."
Hiefür wurde gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von S 700,--, im Uneinbringlichkeitsfall 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 21.10.1999. Die Begründungsausführungen entsprechen im Wesentlichen der im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21.11.1997 vorgebrachten Argumentation.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die bei der im bekämpften Bescheid verhängten Geldstrafe von S 700,-- gemäß § 51 e Abs 2 VStG ohne Durchführung einer Verhandlung auf Grund der Aktenlage getroffen werden konnte, von nachstehender Sach- und Rechtslage ausgegangen:
Aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt ergibt sich folgender, für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt:
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 29.8.1997 wurde der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des näher angeführten Kraftfahrzeuges aufgefordert, bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug am 4. Juni 1997, um
8.10 Uhr, in Mürzzuschlag, Stuhleckstraße, im Bereich des Hauses Nr. 1 a gelenkt habe. Für den Fall, dass der Berufungswerber die verlangte Auskunft nicht erteilen könne, habe er jene Person zu benennen, welche die Auskunft tatsächlich erteilen könne. Als Frist für die Auskunftserteilung wurden die im Gesetz vorgesehenen zwei Wochen nach
Zustellung des Schreibens gesetzt, wobei auf die gesetzlichen Folgen der Nichterteilung der Auskunft, einer unrichtigen Auskunftserteilung sowie einer verspäteten schriftlichen Bekanntgabe hingewiesen wurde. Wie von der belangten Behörde festgestellt wurde, blieb diese Lenkeranfrage unbeantwortet. Der Berufungswerber war zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage unbestrittenermaßen Zulassungsbesitzer des in der Anfrage angeführten PKWs.
Wenn der Berufungswerber in seinem Einspruch wie auch in seiner Berufung die Nichtbeantwortung der Lenkeranfrage damit zu rechtfertigen versucht, er habe das Fahrzeug bereits im März 1997 - somit vor dem Zeitpunkt der Lenkeranfrage - mit Fahrzeugpapieren und einer Vollmacht zum Abmelden dem früheren Fahrzeugbesitzer M K, wohnhaft in W zurück gegeben und habe annehmen können, dass dieser das Fahrzeug auch abmelden werde, was jedoch nicht geschehen sei, so ist auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis hinzuweisen. Es wäre die Pflicht des Zulassungsbesitzers im Sinne der im angefochtenen Bescheid zitierten Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG gewesen, innerhalb der in der Lenkeranfrage angeführten Frist der anfragenden Behörde gegenüber den Namen sowie die Anschrift des nunmehr genannten M K - den nach dem Vorbringen des Berufungswerbers auf Grund der Übergabe des Kraftfahrzeuges an ihn die Auskunftspflicht getroffen hätte - bekanntzugeben. Dieser gesetzlichen Pflicht ist der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer unbestritten nicht nachgekommen. Er hat innerhalb der in der Anfrage gesetzten Frist sowie auch danach - wobei dieser Umstand nicht zu einer Straffreiheit geführt hätte - der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag als anfragenden Behörde die erforderliche Auskunft nicht erteilt und somit ein strafbares Verhalten im Sinne der angeführten Übertretungsnorm gesetzt.
Daran ändert auch der Umstand, dass der Berufungswerber, wie er vorbringt, vermeinte, M K habe bereits das Kraftfahrzeug abgemeldet und sei er somit nicht mehr Zulassungsbesitzer, nichts, zumal - wie bereits von der belangten Behörde zutreffend hingewiesen wurde - ein Mangel des Verschulden daraus nicht abgeleitet werden kann. Es wäre am Berufungswerber gelegen, als Zulassungsbesitzer für eine Abmeldung des Fahrzeuges zu sorgen bzw. sich zu vergewissern, dass diese erfolgt ist. Der Berufungswerber hat daher entgegen seiner Ansicht, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist noch Folgendes auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die im § 103 Abs 1 KFG normierte Auskunftspflicht soll bewirken, dass der in Verdacht einer straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen Übertretung stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges durch die Behörde im Wege des Zulassungsbesitzers jederzeit leicht und ohne unnötige Verzögerung ermittelt werden kann. Durch das festgestellte Verhalten hat der Berufungswerber gegen diesen Schutzzweck verstoßen.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat mildernd nichts, erschwerend mehrere einschlägige Vormerkungen gewertet, wobei festzuhalten ist, dass, wie aus dem Strafregisterauszug hervorgeht, die Vorstrafen nunmehr als getilgt anzusehen sind und somit der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vorliegt. Die mit S 700,-- von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe erscheint jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes sowie des Wegfalls des Erschwerungsgrundes schuldangemessen, zumal für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von bis zu S 30.000,-- besteht. Die Geldstrafe in der festgesetzten Höhe ist auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, der seinen Angaben nach ein Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich S bezieht, kein Vermögen besitzt und sorgepflichtig für, gerechtfertigt und erforderlich, um den Strafzweck zu erfüllen.
Die Strafbemessung entspricht somit den objektiven und subjektiven Kriterien des § 19 VStG.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.