Sachverhalt: Die Lenkeranfrage lautete dahingehend, als Zulassungsbesitzer eines ?KFZ" Auskunft darüber zu erteilen, ?wer dieses Kraftfahrzeug? zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort ?gelenkt hat?. Die Bestrafung erfolgte, weil er als Zulassungsbesitzer eines ?Anhängers? nicht bekannt gegeben hat, wer den ?Anhänger? zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort ?verwendet hat?.
Kraftfahrzeuge und Anhänger sind nach den Definitionen des § 2 Z 1 (Kraftfahrzeuge) und Z 2 (Anhänger) KFG voneinander zu unterscheiden.
Gerade die tatbestandsmäßige Differenzierung im § 103 Abs 2 erster Satz KFG zwischen dem Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges einerseits und dem Verwender eines dem Kennzeichen nach bestimmten Anhängers andererseits verpflichtet die Behörde, jedenfalls eine der Art des verwendeten Fahrzeuges entsprechende Anfrage zu stellen. Eine nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung löst die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftsverpflichtung des Zulassungsbesitzers nicht aus (VwGH vom 19
12 1997, Zl 96/02/0569).