Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung von Frau A. L., vertreten durch die Rechtsanwälte T. & P., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 24.2.2005, Zahl VK-2026-2004, betreffend der Übertretung nach dem KFG und dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 24.2.2005, Zahl VK-2026-2004, betreffend zweier Übertretungen der StVO auf Grund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3.11.2005, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird der Berufung hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 24.2.2005, Zahl VK-2026-2004, betreffen die Übertretung nach dem KFG insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 360,00 auf Euro 100,00 (Ersatzarrest 1 Tag) herabgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit Euro 10,00 neu festgesetzt.
Hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 24.2.2005, Zahl VK-2026-2004, betreffend zweier StVO Übertretungen wird die Berufung zu Punkt 1 als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich Punkt 2 wird der Berufung insoferne Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe von Euro 500,00 auf Euro 350,00 (Ersatzarrest 5 Tage) herabgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Punkt 1 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 36,00 zu bezahlen.
Zu Punkt 2 werden gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG die Verfahrenskosten erster Instanz mit Euro 35,00 neu bestimmt.
Der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Reutte zu Zahl VK-2026-2004 vom 24.2.2005 betreffend Punkt 2 des StVO-Übertretung wird insoferne noch ergänzt, als nach den Worten ?um 70 km/h? der Straßenkilometer ?14,25? eingefügt wird.
Mit dem Straferkenntnis betreffend die Übertretung nach dem KFG, Zahl VK-2026-2004, vom 24.2.2005 wurde der Berufungswerberin
Nachstehendes vorgeworfen:
Tatzeit: 19.6.2004 um 20.50 Uhr
Tatort: L 69, km 11.481
Fahrzeug: Einspuriges Motorrad, XY
Sie haben als Zulassungsbesitzerin des Motorrades, Kennzeichen XY, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 27.7.2004 nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer das Fahrzeug zu oben genannten Zeitpunkt an oben genannten Ort gelenkt bzw verwendet hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.
Die Beschuldigte hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG verletzt und wurde über sie gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 360,00 (Ersatzarrest 5 Tage) verhängt. Ferner wurde sie zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Mit dem Straferkenntnis betreffend die Übertretungen der StVO, Zahl VK-2026-2004, vom 24.2.2005 wurde dem Berufungswerber Nachstehendes vorgeworfen:
Tatzeit: 19.6.2004 um 20.50 Uhr
Tatort: L 69, km 11.481
Fahrzeug: Einspuriges Motorrad, XY
1. Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.
2. Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 70 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.
Die Beschuldigte hat dadurch die Rechtsvorschrift zu 1. § 20 Abs 2 StVO und 2. § 20 Abs 2 StVO verletzt und wurde über sie zu 1. und 2. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Ferner wurde sie zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Die Straferkenntnisse wurden der Berufungswerberin zu Handen ihrer Vertreter am 2.3.2005 zugestellt.
Innerhalb offener Frist wurden die Berufungen erhoben.
In der Berufung betreffend das Straferkenntnis wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG wird ausgeführt, dass zu den Behördenvorwürfen bereits eine ausführliche Stellungnahme an die Erstbehörde mit Datum vom 23.9.2004 gerichtet worden sei und das darin enthaltene Vorbringen und die darin enthaltenen Anträge vollinhaltlich aufrecht erhalten bleiben.
Auszuführen sei, dass die von den Beschuldigtenvertretern gestellten Anträge von der Erstbehörde völlig unbegründet übergangen worden seien und liege darin ein erheblicher Verfahrensmangel, welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Reutte rechtfertige.
Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von Euro 360,00 als bei weitem überhöht anzusehen sei. Diesbezüglich sei auszuführen, dass die Beschuldigte bis dato noch nie negativ im Straßenverkehr aufgefallen sei und wäre die bisherige Unbescholtenheit der Milderungsgrund bei der Bemessung der Geldstrafe zu bewerten gewesen.
Es werde der Berufungsantrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol als Berufungsbehörde möge das wider die Beschuldigte ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 24.2.2005, Zahl VK-2026-2004, worin der Beschuldigten die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG vorgeworfen worden sei, ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte zur Einstellung zu bringen.
In eventu ihr eine Ermahnung erteilen oder die verhängte Geldstrafe herabsetzen.
Hinsichtlich der Berufung betreffend die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen wurde vorgebracht, dass nach einer erfolgten Stellungnahme vom 23.9.2004 sowie vom 21.12.2004 ohne vorhergehende Strafverfügung ein Straferkenntnis erlassen worden sei. Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Straferkenntnisse rechtfertige.
Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass seitens der Erstbehörde unter Bezugnahme auf die Tatzeit 19.6.2004, 20.50 Uhr, Tatort L 69 bei Kilometer 11.481 sowie das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY mit Datum vom 20.8.2004 eine Strafverfügung an die Beschuldigte übermittelt worden sei, worin der Beschuldigten vorgeworfen worden sei, sie habe als Zulassungsbesitzerin trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer das Fahrzeug zum oben genannten Zeitpunkt an oben genannten Ort gelenkt habe.
Nach erfolgtem Einspruch sei ein weiteres Straferkenntnis ergangen, in dem sie für schuldig erkannt worden sei, die Lenkerauskunft verweigert zu haben.
Aus den Ausführungen ergebe sich, dass die Beschuldigte bezugnehmend auf ein und denselben Tatvorwurf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 24.2.2005, Zahl VK-2026-2004, wegen Verweigerung der Lenkerbekanntgabe mit einer Geldstrafe von Euro 360,00 bestraft und andererseits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 24.2.2005, Zahl VK-2026-2004, wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeiten von 50 km/h um 34 km/h und von 100 km/h um 70 km/h mit einer Geldstrafe im Ausmaß von Euro 758,00 belangt worden sei.
Diese Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Reutte widerspreche dem Doppelbestrafungsverbot und wäre die Beschuldigte daher maximal wegen Verweigerung der Lenkerbekanntgabe zu belangen gewesen.
In den Stellungnahmen vom 23.9.2004 sowie vom 21.12.2004 sei ausgeführt worden, dass die Beschuldigte keinerlei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit gesetzt habe. Es könne sich lediglich um eine Fehlmessung handeln zumal die Erzielung einer derartigen Geschwindigkeit wie sie der Beschuldigten vorgeworfen werde, aus technischen Gründen nicht erfolgen könne.
Von Seiten des Beschuldigtenvertreters sei im erstinstanzlichen Verfahren bereits mehrfach die Vorlage eines Eichscheines sowie eines Messprotokolls angefordert worden. Mit Datum vom 15.12.2004 sei sodann den Beschuldigtenvertretern ein Eichschein in Vorlage, betreffend eines Messgerätes der Bauart Minispeed 2000 mit der Identifikationsnummer 109/97, übermittelt worden. Wie der Anzeige des Gendarmeriepostens Vils vom 21.7.2004 zu entnehmen sei, sei jedoch beim gegenständlichen Vorfall das Messgerät LTI 20.20 mit der Nummer 7384 verwendet worden. Auf Grund der Inkompatibilität des verwendeten Messgerätes und des vorliegenden Eichscheines sowie auf Grund dessen, dass trotz mehrfacher Aufforderung ein Messprotokoll nicht zur Vorlage gebracht worden sei, liege ein erheblicher Verfahrensmangel vor und bestehen keinerlei objektive Beweismittel für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Beweis: Anzeige des Gendarmeriepostens Vils vom 21.7.2004 Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 16.10.2001
Wie bereits ausgeführt worden sei, sei die Erzielung einer derartigen Geschwindigkeit mit dem Beschuldigtenfahrzeug nicht möglich. Als Beweis hiefür werde von den Beschuldigtenvertretern die Einholung eines Kfz-technischen Gutachtens beantragt und sei die Einholung des Beweismittels völlig unbegründet übergangen worden.
Auf Grund des ausländischen Wohnsitzes der Beschuldigten werde deren Einvernahme im Rechtshilfewege beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol als Berufungsbehörde möge das wider die Beschuldigte ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 24.2.2005, Zahl VK-2026-2004, betreffend Spruch 1, wonach der Beschuldigten die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h vorgeworfen worden sei sowie betreffend Spruchpunkt 2, wonach der Beschuldigten die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 70 km/h vorgeworfen worden sei, ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte zur Einstellung bringen.
Infolge der erhobenen Berufungen wurde am 3.11.2005 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der als Zeuge Insp. F. einvernommen wurde. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Reutte, Zahl VK-2026-2004, sowie in die Anzeige des Gendarmeriepostens Vils vom 21.7.2004.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Am 19.6.2004 gegen 20.50 Uhr befanden sich Rev.Insp. F. sowie Insp. P. bei der L 69 im Ortsgebiet der Gemeinde Vils und zwar bei der Einfahrt H. Von den Beamten wurde bemerkt, dass zwei Motorradfahrer, darunter die Berufungswerberin, mit einer Ducati rot mit dem Kennzeichen XY bei ihrem Standort vorbeifuhren. Rev.Insp. F. maß mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nummer 7384 beiden Motorradfahrern nach, wobei das Geschwindigkeitsmessgerät für eine Suzuki eine Geschwindigkeit von 87 km/h maß aus einer Entfernung von 160 Meter und für die Ducati mit dem Kennzeichen XY aus einer Entfernung von 320 Meter ebenfalls eine solche von 87 km/h. Da eine Anhaltung nicht möglich war, beschlossen die Beamten mit einem Zivilstreifenfahrzeug der Marke Opel den beiden Motorradfahrern nachzufahren. Das Zivilstreifenfahrzeug ist mit einem Videomessgerät der Marke Minispeed 2000 mit einem Messbereich von 10 bis 255 Kilometer ausgerüstet. Nach dem Ortsgebiet wurden die Motorräder derart beschleunigt, sodass ein Überholen oder eine Anhaltung nicht möglich war. Die Beamten fuhren mit einer Geschwindigkeit von 190 km/h und konnten die beiden Motorräder nicht einholen. Vom Minispeed 2000, Geschwindigkeitsmessgerät, wurde eine Geschwindigkeit von 190 km/h bei Kilometer 14,25 angezeigt. Eine Videoaufzeichnung konnte nicht vorgenommen werden, da im Fahrzeug keine Kassette eingelegt war.
Auf deutschem Gebiet konnte Insp. F. mit der Lenkerin des Motorrades sprechen und sagte ihr, dass sie eine Anzeige erhalten werde. Er konnte wahrnehmen, dass der Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen XY weiblich und blonde lange Haare (Zopf) hatte.
Von den Beamten wurde die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Reutte erstattet.
Die Berufungswerberin ist Zulassungsbesitzerin des Ducati mit dem Kennzeichen XY.
Sie erhielt eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe in der sie gemäß § 103 Abs 2 KFG aufgefordert wurde, der Bezirkshauptmannschaft Reutte binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Auskunft zu erteilen, wer ihr Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY am 19.6.2004, 20.50 Uhr, im Gemeindegebiet von Vils, auf der L 16 bei Kilometer 11,481 in Richtung Deutschland gelenkt hat.
Von der Berufungswerberin wurde die Lenkeranfrage dahingehend beantwortet, dass sie nicht sagen könne, wer zu diesem Zeitpunkt gefahren ist und sie außerdem möchte wissen, was dort vorgefallen sei, da sie eine solche Lenkerbekanntgabe machen solle.
Die Berufungswerberin erhielt auch eine Aufforderung zur Rechtfertigung in der die Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgeworfen wurden, sowie eine Strafverfügung wegen Nichterteilung der Auskunft. Es wurde von den Rechtsvertretern T. & P. ein Einspruch erhoben und am 16.9.2004 der Akt bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck eingesehen. In weiterer Folge wurde eine Stellungnahme vom 23.9.2004 abgegeben.
Das Lasermessgerät mit der Nummer LTI 20.20 TS/KM-E wurde am 3.4.2001 geeicht und ist die Nacheichfrist am 31.12.2004 abgelaufen.
Die Minispeed 2000-Anlage, welche sich im Opel befindet wurde am 16.10.2001 geeicht. Die Eichung lief zum 31.12.2004 ab.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Berufungswerberin die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Ebenfalls ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, dass die Berufungswerberin die Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG nicht richtig beantwortet hat.
Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Gemäß § 20 Abs 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.
Da die Lenkerin des gemessenen Motorrades der Marke Ducati XY zweifellos weiblich war, und die Berufungswerberin Zulassungsbesitzerin der Ducati ist, kann geschlossen werden, dass diese die Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat. Sie ist auch ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall wegen der Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG eine Geldstrafe von Euro 100,00 (Ersatzarrest 1 Tag) schuld- und tatangemessen ist.
Wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Freilandstraße bei Kilometer 14,25 ist eine solche von Euro 350,00 (Ersatzarrest 5 Tage) angemessen, sodass der Berufung betreffend der Strafhöhe herabzusetzen war.
Wegen der Übertretung im Ortsgebiet wurde eine Geldstrafe von Euro 180,00 verhängt. Die Verhängung dieser Geldstrafe kann nicht als überhöht betrachtet werden, zumal die Geschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h überschritten wurde.
Eine Doppelbestrafung hinsichtlich Nichterteilung der Auskunft und Geschwindigkeitsüberschreitung liegt nicht vor, da es sich um zwei unterschiedliche Delikte handelt.
Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung teilweise stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.