TE UVS Tirol 2006/09/13 2006/17/1553-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des T. O., XY-Straße, K., vertreten durch RAe K. ?S. ?F., S. Bundesstraße, Z. am S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.03.2006, Zl VK-6923-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 50,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 10.07.2005 um 15:07 Uhr

Tatort: Jochberg, auf der B 161, Strkm 16.135, Bereich Gasthof Alte

Wacht

Fahrzeug: PKW, XY

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.09.2005, Zl VK-6923-2005, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 10.07.2005, um 15:07 Uhr gelenkt hat.?

 

Hierdurch habe er die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde.

 

In seiner dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit leide, da als Tatort Jochberg, auf der B161, Strkm 16.135, Bereich Gasthof Alte Wacht angegeben werde, obwohl der Tatort bei einer Unterlassung der Sitz der anfragenden Behörde sei. Es bestehe daher die Gefahr der Doppelbestrafung. Des Weiteren seien zwei Tatzeiten, nämlich 10.07.2005 und im Spruch selbst 22.09.2005 angeführt, sodass den Erfordernissen des § 44a VStG nicht entsprochen worden sei. Schließlich bringt der Berufungswerber vor, dass das Auskunftsbegehren nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, zumal keine Information erteilt worden sei, dass der Berufungswerber einen Auskunftspflichtigen benennen kann. Im Übrigen sei der Tatzeitpunkt bzw der Beginn der zweiwöchigen Beantwortungsfrist und folglich der Beginn des Fristenlaufes nicht angegeben worden. Der Berufungswerber stellt daher den Antrag, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:

 

In der Anzeige der Polizeiinspektion Jochberg vom 13.07.2005 ist dargestellt, dass der Lenker des Fahrzeuges mit dem Probekennzeichen XY auf der B161 in Richtung Kitzbühel bei km 16.135 mit einer Geschwindigkeit von 109 km/h (ohne Abzug der Messtoleranz) gemessen wurde, obwohl dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h besteht. Eine Anhaltung des Lenkers erfolgte nicht.

 

In der Folge wurde der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer ermittelt und wurde dieser mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.09.2005 unter Fristsetzung von 2 Wochen ab Zustellung zur Lenkerbekanntgabe aufgefordert. In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass der Zulassungsbesitzer eine Auskunftsperson zu benennen hat, sofern er die Auskunft nicht selbst erteilen kann. Die Aufforderung wurde dem Berufungswerber am 27.09.2005 durch Hinterlegung zugestellt.

 

In Beantwortung der Aufforderung teilte der Berufungswerber mit, dass es nicht mehr möglich sei, den Lenker für die Tatzeit zu nennen, da mehrere Personen in Betracht kämen. Aufzeichnungen habe er nicht geführt.

 

Aufgrund der Nichterteilung der Lenkerbekanntgabe bzw der Nichtbenennung einer Auskunftsperson erging mit Datum 08.11.2005 die Strafverfügung, welche wiederum fristgerecht mit Einspruch bekämpft wurde. Der Berufungswerber wurde sodann zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, wobei er nochmalig darauf hinwies, dass keine Lenkerauskunft erteilt werden könne.

 

Die getroffenen Feststellungen basieren sämtlich auf dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel. Dieser festgestellte Sachverhalt wird vom Berufungswerber auch gar nicht in Abrede gestellt, vielmehr wiederholte er mehrmals, dass keine Lenkerbekanntgabe erfolgen hätte können. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

 

Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Zunächst ist auf den vom Berufungswerber kritisierten Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses einzugehen. Zum Einwand, wonach ihm der falsche Tatort vorgeworfen worden sei, ist festzuhalten, dass zwar der Tatort nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH der Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, somit der Sitz der anfragenden Behörde ist, jedoch für den Berufungswerber daraus nichts gewonnen werden kann. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass es bei Übertretungen nach § 103 Abs 2 KFG für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat keiner Angabe des Tatortes bedarf (vgl VwGH 23.07.2004, Zl 2004/02/0224).Davon abgesehen ergibt sich aus der Erwähnung der schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel eindeutig der Ort, an dem der Berufungswerber hätte handeln sollen. Dass der Tatort der Auskunftsverweigerung am Sitz der Behörde und nicht in Jochberg, auf der B161, km 16.135, Bereich Gasthof Alte Wacht, gelegen ist, ergibt sich bei verständiger Würdigung des Spruches aus diesem selbst. Dass sich der genannte Ort auf das Grunddelikt und nicht auf den Tatort der Auskunftsverweigerung bezieht, steht daher mit ausreichender Deutlichkeit fest und scheidet der Tatort Jochberg samt Anhang per se als Tatort für die gegenständliche Unterlassung aus.

 

Das Erfordernis der Konkretisierung des Tatorts darf im Übrigen nicht isoliert, sondern ist im Zusammenhang mit der Tatzeitangabe zu betrachten. Unter Verweis auf das bisher Ausgeführte ist zur Rüge betreffend der ?falschen? Tatzeit auszuführen, dass sich aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses eindeutig das Anfragedatum (22.09.2005) ergibt, wobei dies für die Konkretisierung der Tatzeit nach § 103 Abs 2 KFG ausreicht (vgl VwGH 23.07.2004, Zl 2004/02/0224; VwGH 8.11.1989, Zl 89/02/0004). Aus dem Spruch ist klar und deutlich erkennbar, dass nicht der Tatzeitpunkt des Grunddeliktes für die gegenständliche Übertretung wesentlich sein kann, zumal dem Berufungswerber eine zweiwöchige Frist ab Zustellung der Aufforderung gewährt wurde, dies ab Zustellung. Dass die Tatzeit hinsichtlich des Grunddeliktes für die nunmehrige Übertretung ausscheidet, ist offenkundig ersichtlich. Im Hinblick auf die ausreichende Konkretisierung der Tatzeit geht auch sämtliches Vorbringen des Berufungswerbers wonach der Spruch die Anführung des Fristenlaufes nicht enthalte und es diesem folglich an Konkretheit mangle, ins Leere. Im Übrigen wurde auf den Beginn des Fristenlaufes, nämlich ab Zustellung der Aufforderung, bereits in der Aufforderung selbst hingewiesen und würde das Bestimmtheitsgebot überspannt, wenn auch derartige Formulierungen in den Spruch aufgenommen werden müssten. Der Vorwurf, dass der Berufungswerber nicht binnen gesetzter Frist der Aufforderung nachkam, reicht für die Konkretisierung der Tat aus.

 

Letztlich kann nicht festgestellt werden, dass das in § 44a VStG normierte Bestimmtheitsgebot verletzt wurde. Auch sind in den Spruchteilen des angefochtenen Straferkenntnisses keinerlei Rechtswidrigkeiten gelegen. Der Gefahr einer Doppelbestrafung ist der Berufungswerber nicht ausgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Erkenntnissen entspricht daher den Erfordernissen des § 44a VStG.

 

Das Vorbringen, wonach die Aufforderungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, geht ins Leere. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters wurde der Berufungswerber darin über die Folgen des Zuwiderhandelns informiert. Die Aufforderung besteht aus einem 4-seitigen Schreiben, wobei auf Seite zwei auf die Strafbarkeit der Nichterteilung einer Auskunft hingewiesen wird. Auf Seite vier wird die Norm des § 103 Abs 2 KFG erläutert, wobei sich auch der Passus ?Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann?, findet. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher.

 

Hinsichtlich der im vorgeworfenen Tat ist eindeutig hervorgekommen, dass der Berufungswerber keine Lenkerauskunft erteilt hat obwohl ihm die Aufforderung nachweislich zugestellt wurde. Auch im Rahmen des ordentlichen Verfahrens kam er dieser ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht nach und wurde keinerlei Lenkerauskunft erteilt. Vielmehr gab der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren an, dass er mangels Aufzeichnungen keine Auskunft erteilen könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass den Zulassungsbesitzer, sofern er wie im vorliegenden Fall, sein Kraftfahrzeug einer Mehrheit von Personen überlässt, die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen trifft. Wie der Berufungswerber selbst dargestellt hat, ist er dieser Vorschrift nicht nachgekommen. Die Auskunftspflicht wurde daher verletzt und vermag ihn die behauptete Unwissenheit nicht aus seiner Verantwortung zu befreien. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 103 Abs 2 KFG wurden daher verwirklicht.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte ist vorgesehen, dass ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Um der ?Glaubhaftmachung? nachzukommen, hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.

 

Der Fahrzeughalter ist gehalten, bis an die Grenzen des unabwendbaren Zufalles alles zu tun, was ihm billigerweise zur Verhütung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann. Wie ausgeführt, kann ihn eine behauptete bloße Unwissenheit jedenfalls nicht aus seiner Verantwortung befreien. Andere Gründe für eine Unmöglichkeit der Lenkerbekanntgabe wurden gar nicht vorgebracht, sodass ihm die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens daher nicht gelungen ist.

 

Strafzumessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der übertretenen Norm ist keinesfalls unerheblich, soll doch § 103 Abs 2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben schützen, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung.

 

Im vorliegenden Fall sind weder mildernde, noch erschwerende Umstände hervorgekommen, als Verschuldensgrad wird dem Berufungswerber, wie oben ausgeführt, Fahrlässigkeit angelastet.

 

In Anbetracht des nach § 134 Abs 1 KFG normierten Strafrahmens von bis zu Euro 2.180,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich, dass die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) für die gegenständliche Verwaltungsübertretung schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls bestehenden Einkommens- Familien- und Vermögensverhältnissen keinesfalls überhöht ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Letzlich, kann, nicht, festgestellt, werden, dass, das, in, § 44a VStG, normierte, Bestimmungsgebot, das, Vorbringen, wonach, die Aufforderungen, nicht, den, gesetzlichen, Bestimmungen, entsprechen, geht, ins, Leere, verletzt, wurde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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