TE UVS Tirol 2006/05/22 2006/20/1271-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über nachfolgende Berufungen der Frau R. B., V., vertreten durch Herrn J., V., nämlich

1. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29.03.2006, Zl VK-129-2006 (uvs-2006/20/1271),

2. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29.03.2006, Zl VK-134-2006 (uvs-2006/20/1272),

3. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29.03.2006, Zl VK-135-2006 (uvs-2006/20/1273),

4. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29.03.2006, Zl VK-136-2006 (uvs-2006/20/1274),

5. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29.03.2006, Zl VK-24826-2005 (uvs-2006/20/1275), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung jeweils Folge gegeben, werden die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde der Berufungswerberin jeweils eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG vorgeworfen. Der Schuldvorwurf ging jeweils dahin, dass sie als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher benannten Kraftfahrzeuges einer schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nicht entsprochen und keine Lenkerauskunft erteilt habe. Dadurch habe sie eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG gesetzt und wurde über sie jeweils eine Geldstrafe verhängt.

 

Dagegen wurde jeweils innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Im Bezug auf das Straferkenntnis mit der Geschäftszahl VK-24826-2005 rechtfertigte sich die Berufungswerberin dahingehend, dass die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe am 01.03.2006 um 12.30 Uhr durch einen Beamten zugestellt worden sei. Mit beiliegendem Schreiben vom 07.03.2006 habe sie entsprechend ihrer Auskunftspflicht Auskunft erteilt, wer zum angesprochenen Zeitpunkt ihr Fahrzeug in Gewahrsam gehabt hätte und somit Auskunft erteilen könne, wer zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe.

 

Bezüglich der übrigen Verfahren machte die Berufungswerberin geltend, dass sie seitens der Erstbehörde nie eine schriftliche Aufforderung zu den angeführten Geschäftszahlen erhalten habe, darüber Auskunft zu erteilen, wer das Fahrzeug am 24.10.2005 bzw am 10.10.2005 gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 22.05.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Dabei ließ sich die Berufungswerberin durch ihren Ehegatten vertreten. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Ehegatten der Berufungswerberin, Herrn J. B. als Zeugen, sowie durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Akten aber auch durch Einsichtnahme in den vom Zeugen Johann Burger geführten Handakt.

 

Strittig ist zunächst die Frage, inwieweit der Berufungswerberin Aufforderungen zur Lenkerbekanntgabe, wie sie sich in den erstinstanzlichen Akten befinden, hinsichtlich der Verfahren zu den Aktenzahlen VK-129-2006, VK-134-2006, VK-135-2006 und VK-136-2006 tatsächlich übermittelt wurden. In Bezug auf das zur Aktenzahl VK-24826-2005 geführte Verfahren wurde seitens der Berufungswerberin geltend gemacht, dass ihr diesbezüglich eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe (am 01.03.2006) zugekommen sei und diesbezüglich auch eine Auskunft erteilt worden sei.

 

Aus dem in den erstinstanzlichen Akten befindlichen Rückschein ergibt sich, dass ein von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck stammendes Briefkuvert der Berufungswerberin (am 28.02.2006) durch einen Beamten der Polizeiinspektion Kematen persönlich ausgehändigt wurde.

 

Auf dem Rückschein finden sich nachfolgende Geschäftszahlen:

VK-129-2006, VK-134-2006, VK-135-2006, VK-136-2006, VK-24826-2005 sowie in Klammer die Buchstaben ?LE?, womit offensichtlich auf eine Lenkererhebung Bezug genommen wurde.

 

Seitens des Vertreters der Berufungswerberin wurde nunmehr im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung das Bezug habende Briefkuvert in Vorlage gebracht und wurde darauf verwiesen, dass sich auf diesem Briefkuvert, von welchem der Rückschein an der Perforation abgetrennt wurde, als Geschäftszahl lediglich VK-24826-2005 angeführt war. Ein Vergleich mit dem vom Vertreter der Berufungswerberin vorgelegten Briefkuvert, betreffend die Zustellung der angefochtenen Straferkenntnisse, erbrachte, dass ? anders als beim zuvor angeführten Briefkuvert ? auf dem bei der Empfängerin verbliebenen Schriftstück sehr wohl mehrere Geschäftszahlen angeführt waren.

 

Auf der Grundlage des im erstinstanzlichen Akt dargestellten Verfahrensganges ergibt sich, dass das vom Vertreter der Berufungswerberin in Vorlage gebrachte Briefkuvert (RSb-Brief) nur jenes sein kann, welches in Zusammenhang mit der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft übermittelt wurde. Auch eine Überprüfung der Beschaffenheit der Perforation sprach dafür, dass der im Akt befindliche Rückschein zu dem in Vorlage gebrachten Briefkuvert passt, wobei jedoch auf dem Rückschein insgesamt fünf Aktenzahlen angeführt sind, während auf dem Briefkuvert lediglich eine Geschäftszahl (VK-24826-2005) angeführt ist.

 

Dieser zutage getretene Widerspruch ist geeignet, Bedenken in Bezug auf den Inhalt der übermittelten Schriftstücke zu begründen. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde daher der Vertreter der Berufungswerberin als Zeuge unter Wahrheitspflicht dazu einvernommen. Dabei erklärte J. B., dass er selbst dieses (am 01.03.2006) übergebene Briefkuvert geöffnet hätte und dass dies lediglich die Lenkeranfrage betreffend das Verfahren mit der Geschäftszahl VK-24826-2005 beinhaltet hätte. Der Zeuge verwies auch darauf, dass diesbezüglich auch eine Bekanntgabe jener Person, welche das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt in Gewahrsam gehabt hätte, erfolgt sei. Es sei auch nicht einsichtig, weshalb man dies hinsichtlich der anderen Verfahren nicht getan hätte, wenn tatsächlich eine Lenkeranfrage übermittelt worden wäre.

 

Die Berufungsbehörde vermag dem Zeugen J. B. nicht jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen und sieht es als zumindest möglich an, dass im an die Berufungswerberin übermittelten Briefkuvert, so wie der Zeuge erklärte, lediglich eine und nicht fünf Anfragen zur Erteilung der Lenkerauskunft enthalten waren. Insofern sieht es die Berufungsbehörde nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit als erwiesen an, dass der Berufungswerberin hinsichtlich der Verfahren VK-129-2006, VK-134-2006, VK-135-2006 und VK-136-2006 tatsächlich die entsprechenden Aufforderungen zur Lenkerbekanntgabe zugekommen sind.

 

Als weiterer strittiger Punkt erwies sich im Verfahren die Frage, inwieweit die Zustellung am 28.02.2006 oder am 01.03.2006 erfolgt ist. Der Zeuge versicherte in diesem Zusammenhang, dass man zuvor auf Urlaub gewesen sei und erst am Aschermittwoch, dem 01.03.2006, wieder zu Hause aufhältig gewesen sei. Befragt bezüglich des auf dem Rückschein aufscheinenden Datums gab er an, dass es sich hiebei nicht um die Schrift seiner Frau handle, wenngleich die Unterschrift selbst von ihr stamme. Er verwies in diesem Zusammenhang auch auf einen von ihm verfassten handschriftlichen Vermerk auf dem Briefkuvert, wonach die Zustellung durch die Polizei am 01.03.2006 um 12.30 Uhr erfolgt sei.

 

Im Hinblick darauf, dass bezüglich des Verfahrens VK-24826-2005 tatsächlich eine Lenkerauskunft erteilt wurde, worauf die Erstbehörde gar nicht einging, verbleibt betreffend dieses Faktum lediglich die Frage, ob die Lenkerauskunft, von der der Zeuge J. B. bestätigte, dass sie richtig sei, am letzten Tag der Frist oder einen Tag später eingebracht wurde. Diesbezüglich versicherte der Zeuge B. unter Wahrheitspflicht, dass man das Schreiben zuvor bereits (nämlich am 07.03.2006) zur Post gegeben hätte. Man hätte ursprünglich ein Problem mit dem Fax-Gerät gehabt und hätte erst zu einem späteren Zeitpunkt das Schreiben (nochmals) per Fax übermittelt. Unter Bedachtnahme darauf, geht die Berufungsbehörde in Entsprechung des Grundsatzes ?in dubio pro reo? davon aus, dass eine Deliktsverwirklichung nicht erfolgt ist und war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Berufungsbehörde, sieht, es, zumindest, als, möglich, an, dass, im, an, die, Berufungswerberin, übermittelten, Briefkuvert, lediglich, eine, nicht, fünf, Anfragen, zur, Erteilung, der, Lenkerauskunft, enthalten, waren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten