Der § 103 Abs 2 KFG eröffnet dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist er verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben. Nach dem eindeutigen Gesetzestext ist es ausschließlich dem Zulassungsbesitzer gestattet, eine auf § 103 Abs 2 KFG gestützte behördliche Anfrage durch Benennung eines Auskunftspflichtigen zu beantworten. Es wäre also am Beschuldigten als den vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen gelegen, sich bei der Person, der er das Fahrzeug überließ, kundig zu machen, wer das gegenständliche Fahrzeug abgestellt hatte (vgl VwGH 28.01.2000, 98/02/0256).