TE UVS Tirol 2006/06/08 2006/12/1395-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Hermann Riedler über die Berufung des Herrn M. H., vom 07.04.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 04.04.2006, Zl VK-3534-2006, betreffend eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 auf Euro 100,00, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 04.04.2006, Zl VK-3534-2006, wurde Herrn M. H. folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 30.01.2006 um 11.27 Uhr

Tatort: Gemeinde Terfens, auf der A 12, bei km 53.473, in Fahrtrichtung Osten

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

Sie haben als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen XY trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.02.2006, ZI VK-3534-2006, nicht binnen zwei Wochen der Behörde eine korrekte Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 30.01.2006 um 11.27 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Es wurde von Ihnen Frau S. C., Via XY, I-80133 Napoli, als Lenkerin des Fahrzeuges angegeben. Daraufhin wurde eine Strafverfügung an Frau C. versandt. Diese wurde am 24.03.2006 mit dem Vermerk ?Anschrift existiert nicht" retourniert. Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe wurde von Ihnen aus diesem Grunde nicht korrekt beantwortet und ist die Erteilung einer unrichtigen Auskunft lt. Erkenntnis des VwGH vom 12.10.1970, ZI 159/70, strafbar."

 

Dadurch habe der Beschuldigte die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 und § 134 Abs 1 KFG 1967 verletzt, über diesen wurde gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 200,--, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Strafe, das sind Euro 20,--, festgesetzt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von Herrn M. H. fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass er zum Tatzeitpunkt nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Die von ihm angegebenen Daten der Lenkerin seien ihm so von der Lenkerin bekannt gegeben worden. Aus der Zeiterfassung seines Arbeitgebers sei ersichtlich, dass er am besagten Tage gearbeitet habe. Falls die Bestrafung aufrecht bleiben sollte, ersuche er um Strafreduzierung aufgrund seiner finanziellen Situation, da er Familienvater sei. Er habe einen Sohn und das zweite Kind komme voraussichtlich im September 2006 zur Welt. Weiters habe er gerade erst eine Wohnung gekauft.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Einsicht in den erstinstanzlichen Akt genommen und wurde am 08.06.2006 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Berufungswerber einvernommen wurde. Dabei hat sich folgender Sachverhalt ergeben:

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.02.2006, Zl VK-3534-2006, wurde an M. H., XY, eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe folgenden Inhaltes gerichtet:

 

?Sie werden gemäß § 103 Abs 2 KFG als (Verantwortlicher) Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen XY aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Auskunft zu erteilen, wer Ihr Fahrzeug (Personenkraftwagen) am 30.01.2006 um 11.27 Uhr in Terfens, auf der A 12 bei km 53,473 gelenkt hat.

 

Hinweis:

Sie machen sich im Sinne obiger Bestimmungen strafbar, wenn Sie die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geben

 

Für den Bezirkshauptmann

E. A.?

 

Grund für die betreffende Anfrage war eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 09.02.2006, Zl A1/5358/01/2006, wonach der Lenker des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen XY am 30.01.2006 um 11.27 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn bei Strkm. 53,473 im Gemeindegebiet von Terfens zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten hat, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es sei mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,67 Sekunden festgestellt worden, bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 115 km/h, sei ein Abstand von 21 m eingehalten worden.

 

Aufgrund dieser Anzeige erging an den Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges, M. H., am 14.02.2006, Zl VK-3534-2002, eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land, wonach dieser aufgrund des oben beschriebenen Sachverhaltes eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 StVO begangen hat, weshalb über ihn eine Geldstrafe von Euro 60,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt wurde.

Aufgrund des dagegen erhobenen Einspruches, in welcher der Berufungswerber angab, dass das Fahrzeug seinerzeit von Frau S. C., Via XY, 80133 Napoli, gelenkt wurde, erging in weiterer Folge die Aufforderung im Sinne des § 103 Abs 2 KFG vom 21.02.2006, in weiterer Folge wurde mit Schreiben des Berufungswerbers vom 25.02.2006 die bereits im Einspruch genannte S. C. mit der im Einspruch angegebenen Adresse als seinerzeitige Lenkerin bekannt gegeben.

 

Die mit 03.03.2006 datierte und an Frau S. C., Via XY, 80133 Napoli, Italien gerichtete Strafverfügung zu Zl VK-3534-2006 kam in weiterer Folge mit dem Vermerk ?indirizzo e inesistente? (übersetzt: die Anschrift existiert nicht) zurück, weshalb in weiterer Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erging.

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 08.06.2006 wurde vom Berufungswerber durch einen Zeiterfassungsnachweis glaubhaft gemacht, dass er am 30.01.2006 als Lenker des Kraftfahrzeuges nicht in Frage kommt. Frau S. C. habe er im Sommer letzten Jahres im Urlaub kennen gelernt und seien dabei die Adressen ausgetauscht worden. Am 30.01.2006 habe diese mit ihrem PKW in Zirl überraschend einen Besuch gemacht, er selber sei nicht zu Hause gewesen. Seine Freundin S. S. habe Frau C. erlaubt, mit seinem BMW eine Fahrt zu machen. Er habe Frau C. am 30.01.2006 selber nicht gesehen und sei diese nach dem Kurzbesuch wieder weitergereist. Auf den Vorhalt eines Internetausdruckes, wonach ein gewisser G. C. in der Via XY, 84100 Salerno (Italia) wohnhaft sei und somit die Via XY sich nicht in Napoli, sondern in Salerno befindet, wurde vom Berufungswerber eingeräumt, diesbezüglich eine fehlerhafte Angabe gemacht zu haben, allerdings im besten Wissen und Gewissen, weil ihm eben diese Adresse mitgeteilt wurde. Hingewiesen wurde von diesem darauf, dass der Zettel mit der notierten Adresse nach der Lenkerbekanntgabe weggeworfen worden sei.

 

Diese Feststellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus dem erstinstanzlichen Akt und aus der Befragung des Berufungswerbers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall haben folgende Bestimmungen Relevanz:

?1. Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl 107/2004:

 

§ 103

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ? im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung ? zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

....

 

§ 134

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. ....

 

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden

trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Zum Schuldspruch:

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde fest, dass der Berufungswerber tatbildlich im Sinne der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung gehandelt hat.

 

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 04.06.1991 (VwSlg. 13451/A) führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967, den Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungs(straf-)Verfahren verpflichtet. Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass ein Zulassungsbesitzer sein KFZ nur Personen zum Lenken überlässt, die er näher kennt. Die Behörde hat umgekehrt die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzer anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind, wie etwa die Einholung von Meldeauskünften. Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren.

Das "in Verbindung treten" mit der als Lenker namhaft gemachten, im Ausland lebenden Person wird ? sofern nicht ein Rechtshilfeabkommen eine andere Vorgangsweise gebietet ? regelmäßig dadurch zu geschehen haben, dass die Behörde an die namhaft gemachte, im Ausland lebende Person ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist ? aus welchen Gründen immer ? eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise ? etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltsortes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt ? zu erbringen. Darüber hinaus treffen die Behörde die weiteren in der Rechtsprechung dargestellten Ermittlungspflichten, wobei eine gesetzliche Grundlage, die schriftliche Erklärung in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form zu fordern, nicht besteht.

Vom Berufungswerber wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 08.06.2006 aufgrund des Vorhaltes, dass ein gewisser G. C. in der Via XY, 84100 Salerno (Italia) wohnhaft ist und sich somit die Via XY nicht in 84133 Napoli befindet, zugestanden, diesbezüglich eine fehlerhafte Angabe gemacht zu haben, wobei er sich auf einen Austausch der Adressen im Sommer letzten Jahres verlassen habe. Im übrigen erweist sich die Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass die Urlaubsbekanntschaft S. C. am 30.01.2006 bei ihm zuhause überraschend aufgetaucht und dass diese trotz des Umstandes, mit ihrem eigenen PKW angereist zu sein, mit seinem BMW eine Ausfahrt gemacht habe, als nicht besonders glaubwürdig. Somit steht im Ergebnis fest, dass der Berufungswerber im Sinne der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, keine korrekte Auskunft darüber erteilt zu haben, wer sein Fahrzeug am 30.01.2006 um 11.27 Uhr gelenkt hat, in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

 

Die Bestrafung ist sohin zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich, weil die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, schützt, also das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Ist eine Ahndung des Grunddelikts nicht möglich, ist es nicht rechtswidrig, wenn ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, angenommen wird. Durch unrichtige bzw widersprüchliche Beantwortung der in Rede stehenden Lenkeranfrage wurde dieser Gesetzeszweck unterlaufen.

 

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, als erschwerend nichts zu werten.

 

Der Berufungswerber bezieht als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen von knapp Euro 2.000,--, besitzt eine Eigentumswohnung, auf welcher noch Schulden von etwa Euro 200.000,-- lasten und ist dieser sorgepflichtig für einen 1,5 Jahre alten Sohn.

 

Unter Zugrundelegung all dieser Strafbemessungskriterien sowie aufgrund des Umstandes, dass über den Berufungswerber im beeinspruchten Einspruch wegen des Grunddeliktes des nicht eingehaltenen Sicherheitsabstandes ursprünglich eine Geldstrafe von Euro 60,-- verhängt wurde, erscheint trotz eines für das nunmehr vorgeworfene Delikt vorgesehenen höheren Strafrahmens eine Herabsetzung der über diesen verhängten Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß vor allem auch im Hinblick auf seine bisherige Unbescholtenheit als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen  und vertretbar.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
keine, korrekte, Auskunft, Glaubhaftmachung, zumindest, des, Aufenthaltsortes, dieser, Person, in Österreich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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