RS UVS Salzburg 2006/01/24 7/13177/6-2006th

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Rechtssatz

Grundsätzlich wird nach der Judikatur des VwGH  zu § 103 Abs 2 KFG das Zustandekommen einer "Auskunftspersonenkette" ausgeschlossen (VwGH 14.7.2000, 2000/02/0065). Der Zulassungsbesitzer darf allerdings nur eine Person als Auskunftsperson benennen, bei der er unter vorhersehbaren Verhältnissen davon ausgehen konnte, dass diese -gegebenenfalls nach Ermittlungen ? tatsächlich in der Lage ist, den Lenker für einen bestimmten Zeitpunkt anzugeben (VwGH 11.5.1990,89/18/0178; VwGH 28.6.1991, 91/18/0071). Da der Beschuldigte im gegenständlichen Fall erwiesenermaßen in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer der benannten Auskunftsperson das Kfz als Ersatzwagen überlassen hat, dieser somit die Gewahrsame am Kfz übertragen war, ist er seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer nach §103 Abs 2 KFG nachgekommen. Die Tatsache, dass diese Person in weiterer Folge nicht den Lenker, sondern bloß eine weitere Auskunftsperson bekannt gegeben hat, hätte gemäß § 103 Abs 2 dieser Person selbst als Auskunftspflichtigen aber nicht dem Beschuldigten als Zulassungsbesitzer angelastet werden können.

Schlagworte
Auskunftspflichtiger, Auskunftspersonenkette, Zulassungsbesitzer, Nichterteilung der Auskunft, Übertragene Gewahrsame am Kfz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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