RS UVS Wien 2005/05/06 03/M/46/5582/2004

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Veröffentlicht am 06.05.2005
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Rechtssatz

Im Falle der Angabe eines ausländischen Lenkers trifft nicht nur den Zulassungsbesitzer, sondern auch den vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen eine verstärkte Mitwirkungspflicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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