RS UVS Wien 2005/10/13 03/P/46/7320/2005

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Veröffentlicht am 13.10.2005
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Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur ähnlich gestalteten und ebenfalls in Verfassungsrang stehenden Rechtsvorschrift des § 1a Wiener Parkometergesetz in ständiger Judikatur (siehe VwGH vom 25.4.2005, Zl. 2005/17/0036 und die darin zitierte Vorjudikatur) ausgesprochen hat, ist die Einholung einer Lenkerauskunft dann nicht mehr zulässig, wenn sie infolge Verjährung der zu Grunde liegenden Tat nicht mehr einer Strafverfolgung und ebenso wenig der Abgabeneinhebung dienen kann.

Dass diese Judikatur zu § 1a Wiener Parkometergesetz auch auf § 103 Abs 2 KFG zu übertragen ist, ergibt sich aus dem den Gesetzesmaterialien (vgl. die in Grundtner, Das Kraftfahrgesetz 1967, 5. Aufl., auf S. 716 f abgedruckten Materialien zu § 103 Abs 2 KFG 1967 in der Fassung der 10. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 106/1986), mit denen zum Ausdruck gebracht wird, dass es der Zweck der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG 1967 ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.12.2002, Zl. 2000/03/0025 bereits gefolgert, dass diesem Zweck nur entsprochen wird, wenn ein derartiges Auskunftsbegehren eine im Inland begangene Straftat (Grunddelikt) zur Grundlage hat (ausführliche Begründung im Erkenntnis). In konsequenter Fortführung dieses Gedankens wird dem Zweck des § 103 Abs 2 KFG jedoch auch nur dann entsprochen, wenn die im Inland begangene Straftat (Grunddelikt) noch nicht verjährt ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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