Der gegenständliche Fall unterscheidet sich wesentlich von jenen Fällen, die den Urteilen des EGMR in den Rechtsachen Weh gg Ö vom 8.4.2004 sowie Rieg gg Ö vom 24.3.2005 zugrunde gelegen sind. Im hier gegenständlichen Fall wurde nämlich zuerst ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der Geschwindigkeitsübertretung eingeleitet und erfolgte die Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG erst, nachdem der Beschuldigte im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebracht hatte, er könne den Lenker des Fahrzeuges zum maßgebenden Zeitpunkt nicht nennen. Weiters wurde das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung auch nicht eingestellt, sodass dieses weiterhin anhängig war. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass eine Bestrafung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beantwortung der Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG gegen das Recht nach Artikel 6 Abs 1 EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, verstoßen würde. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 103 Abs 2 KFG führt daher zum Ergebnis, dass das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.