TE UVS Salzburg 2006/01/24 7/13177/6-2006th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Thomas F. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 27.9.2005, Zahl 30308/369-15568-2005, folgendes

Erkenntnis :

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Begründung:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgender Tatvorwurf zur Last gelegt:

 

?Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung: binnen zwei Wochen ab Zustellung

Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung

Fahrzeug:   Kfz, SL-182GS (A)

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 28.01.2005,  innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine richtige Auskunft darüber erteilt, wer am 04.12.2004 um 09:01 Uhr das Kraftfahrzeug in Koppl, B 158, Str-Km 2,400 gelenkt hat.?

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG wurde über den Beschuldigten gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 109,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 32 Stunden, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Darin moniert er im Wesentlichen eine mangelhafte Tatkonkretisierung. Dem Spruch sei nicht zu entnehmen, worin die angeblich unrichtige Auskunft bestanden haben sollte.

 

In der Sache fand am 24.1.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der Herr Dr. Karl Friedrich S. als Zeuge einvernommen wurde.

 

Der Zeuge gab dabei an, dass er das gegenständliche Fahrzeug am 3.12.2004 vom Beschuldigten übernommen habe. Es habe sich um ein Ersatzfahrzeug für seinen in der Werkstätte des Beschuldigten in Reparatur befindlichen Pkw gehandelt. Es sei mit dem Beschuldigten vereinbart gewesen, dass er das Fahrzeug auch anderen Personen mit entsprechender Lenkberechtigung überlassen könne. Er habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt seiner Tochter überlassen, die damals bei ihm in S. zu Besuch gewesen war. Seine Tochter sei damals nach Salzburg gefahren. Er selbst sei bei dieser Fahrt nicht im Fahrzeug gewesen. Auf die an ihn gerichtete Lenkeranfrage der Behörde habe er seine Tochter als Auskunftsperson bekannt gegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Am 4.12.2004 wurde das auf den Beschuldigten zugelassene Kfz von der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg auf der B 158 im Ortsgebiet von Koppl bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels Verkehrsradar gemessen. Mit Schreiben vom 28.1.2005 hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung  den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer des genannten KFZ aufgefordert, binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer am 4.12.2004 zum näher genannten Zeitpunkt auf der B 158 das Kraftfahrzeug gelenkt habe. Mit Schreiben vom 2.2.2005 gab der Beschuldigten an, dass Herr Dr. Karl Friedrich S. mit einer näheren Adresse in S. Auskunft darüber geben könne, wer dieses Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort gelenkt habe. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung  hat daraufhin mit Schreiben vom 10.3.2005  an Herrn Dr. Karl Friedrich S. eine formelle Lenkeranfrage als Auskunftsperson gerichtet. In seinem Antwortschreiben vom 23.3.2005 gab Herr Dr. S. an, dass er als Auskunftsperson mitteile, dass das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt Frau Mag. Cora B., K., Rehberger Hauptstraße 18, überlassen worden sei. Ob die Genannte den Pkw auch persönlich gelenkt habe, könne er nicht angeben, da er an der Fahrt nicht teilgenommen habe.

 

§ 103 Abs 2 KFG lautet:

 

?Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ? im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung ? zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.?

 

Im vorliegenden Sachverhalt liegt mit der Bekanntgabe einer Auskunftsperson durch den Zulassungsbesitzer, welche auf die Lenkeranfrage der Behörde wiederum eine Auskunftsperson namhaft machte, eine so genannte  ?Auskunftspersonenkette? vor.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs 2 KFG wird das Zustandekommen einer ?Auskunftspersonenkette? ausgeschlossen (vgl. etwa VwGH 14.7.2000, 2000/02/0065). Dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen ist somit nicht die Möglichkeit eröffnet, seinerseits wieder einen Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist der Auskunftspflichtige verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben.

 

Die Tatsache, dass der benannte Auskunftspflichtige seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, weil er bloß einen weiteren Auskunftspflichtigen benennt und nicht den tatsächlichen Lenker, bedeutet allerdings noch nicht, dass der Zulassungsbesitzer jedenfalls eine falsche Auskunft erteilt hat. Der Zulassungsbesitzer darf allerdings nur eine Person als Auskunftsperson benennen, bei der er unter voraussehbaren Verhältnissen davon ausgehen konnte, dass diese ? gegebenenfalls nach Ermittlungen - tatsächlich in der Lage ist, den Lenker für einen bestimmten Zeitpunkt zu benennen. Hat der Zulassungsbesitzer etwa die Gewahrsame am Kraftfahrzeug einer anderen Person übertragen, so kann er diese grundsätzlich als Auskunftsperson angeben. Für die Nichterteilung der Auskunft durch diese Person kann er nicht zur Verantwortung gezogen werden (vgl. VwGH 11.05.1990, 89/18/0178; VwGH 28.6.1991, 91/18/0071).

 

Im gegenständlichen Sachverhalt hat die vom Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer benannte Auskunftsperson ausdrücklich bestätigt, dass ihr das Kfz des Beschuldigten im genannten Zeitraum als Ersatzwagen überlassen, ihr somit die Gewahrsame am Kfz übertragen war. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte durch die Benennung von Dr. S. als Auskunftsperson seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer nach § 103 Abs 2 KFG nachgekommen ist. Die Tatsache, dass Dr. S. in weitere Folge auf die an ihn als Auskunftsperson gerichtete Lenkeranfrage - entgegen seiner oben angeführten Verpflichtung - nicht den Lenker, sondern bloß eine weitere Auskunftsperson bekannt gegeben hat, hätte als Übertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG ihm selbst als Auskunftspflichtigen aber nicht dem Beschuldigten als Zulassungsbesitzer angelastet werden können.

 

Die Berufung ist daher im Ergebnis  berechtigt und somit das Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Auskunftspflichtiger, Auskunftspersonenkette, Zulassungsbesitzer, Nichterteilung der Auskunft, Übertragene Gewahrsame am Kfz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten