RS UVS Burgenland 2006/05/09 003/10/06007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2006
beobachten
merken
Rechtssatz

Wie sich aus dem Wortlaut des § 103 Abs 2 KFG ergibt, und auch von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung bestätigt wird (vgl VwGH v 29 04 2003, 2002/02/0203), sieht § 103 Abs 2 KFG - bezogen auf den fließenden Verkehr - ein Verlangen nach Auskunft, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort gelenkt hat, nicht vor. Bei einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG steht ? jedenfalls bezogen auf den fließenden Verkehr ? im Vordergrund, dass nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt keine besondere Bedeutung zu. Fragt die Behörde aber danach, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat, so ist der befragte Zulassungsbesitzer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, sich auf die Beantwortung der gestellten Frage zu beschränken. Er genügt daher ? die Richtigkeit seiner Erklärung vorausgesetzt ? seiner gesetzlichen Verpflichtung, wenn er erklärt, dass sich das in Rede stehende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat (VwGH 29 04 2003, Zl 2002/02/0203 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Schlagworte
Lenkeranfrage, Ort des Lenkens, Anfrage betreffend den fließenden Verkehr
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten