Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Patrick Peter L gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 19.5.2004, Zl. MA 67-RV-024905/4/7, betreffend eine Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung am 3.5.2005 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 13,-- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, auferlegt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt:
?Sie haben am 07.02.2004 von 18.30 Uhr bis 19.40 Uhr in Wien, N-gasse als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-55 folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten" (?Buszone")."
Wegen Übertretung des § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 iVm § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 wurde deswegen über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von 65,-- Euro, Ersatzfreiheitsstrafe im Uneinbringlichkeitsfall von 24 Stunden, verhängt und ihm gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 6,50 Euro vorgeschrieben.
Das Straferkenntnis basiert auf der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 7.2.2004, die über Aufforderung von Herrn Thomas C erstellt wurde. Dieser Anzeige ist zu entnehmen, dass das Kraftfahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen W-55 an diesem Tag von 18.30 Uhr bis 19.40 Uhr in Wien, N-gasse, im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten" (?Buszone"), abgestellt war und dass dadurch sowohl zufahrtsberechtigte Fahrzeuge an der Zufahrt als auch Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen behindert wurden. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde zunächst vom Zulassungsbesitzer des in der Anzeige bezeichneten Fahrzeuges, Herrn Gerhard W, eine Lenkerauskunft eingeholt. In Beantwortung dieser Lenkeranfrage bezeichnete dieser den nunmehrigen Berufungswerber als jenen Lenker, der das Fahrzeug im Tatzeitraum an der Tatörtlichkeit abgestellt hatte. Die in der Folge an den nunmehrigen Berufungswerber gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung wegen des gegenständlich zu beurteilenden Tatvorwurfs wurde nicht beantwortet, sodann erging in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. In der dagegen form- und fristgerecht erhobenen Berufung bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass er der Behörde bereits am 16.4.2004 per Telefax gemäß den rechtlichen Bestimmungen rechtzeitig einen Einspruch, aus dem hervorgehe, dass er das Fahrzeug nicht abgestellt habe, zugesendet, habe. Aus dem Aktenvermerk der Behörde erster Instanz vom 28.6.2004 (Blatt 13 des erstinstanzlichen Aktes) geht hervor, dass das Fax des Rechtsmittelwerbers vom 16.4.2004 im ?Mailarchiv" aufgefunden worden sei. Das Fax sei am 16.4.2004 eingelangt, jedoch irrtümlich nicht protokolliert worden.
Dem Inhalt des Schreibens vom 16.4.2004 ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-55 am 7.2.2004 nicht vom Berufungswerber am Tatort abgestellt wurde, sondern von seiner Freundin, die zu diesem Zeitpunkt in Wien gewesen sei und ihn im Büro in der M-gasse abgeholt habe. Natürlich habe er ihr dies zur Kenntnis gebracht und ersuche daher, an sie ein Schreiben in russischer Sprache zu richten, da sie kein Deutsch spreche. Die Lenkerin des Fahrzeuges sei Frau Olga K, c/o E, Strada Co in Ch, Moldova, gewesen. Frau K sei im Besitz einer ordnungsgemäß ausgestellten Lenkberechtigung der Republik Moldova, die der Rechtsmittelwerber bereits gesehen habe. Im Berufungsverfahren wurde zunächst der Behörde erster Instanz aufgetragen, an Frau Olga K eine Anfrage in russischer Sprache betreffend ihre Lenkereigenschaft zu richten. Dieses laut internationalem Rückschein Frau Olga K nach Moldawien zugesendete Schreiben wurde mit dem Vermerk ?unbekannt" an die Behörde erster Instanz retourniert.
In der Folge wurde am 3.5.2005 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführt, zu welcher der Berufungswerber ordnungsgemäß und fristgerecht geladen wurde, zur Verhandlung jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist, sodass die Verhandlung in Anwendung des § 51f Abs 2 VStG in Abwesenheit des Berufungswerbers durchgeführt wurde.
Die Ladung an den Berufungswerber musste in Anwendung des § 8 Abs 2 Zustellgesetz durch Hinterlegung bei der Berufungsbehörde ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden, da sämtliche vorangegangenen Ladungsversuche an der Ortsabwesenheit des Berufungswerbers von zumindest 14.10.2004 bis 31.3.2005 sowie von zumindest 18.4.2005 bis 9.10.2005 (siehe die Vermerke der Post auf den Rückscheinen der beiden Ladungsversuche) gescheitert waren. Die Berufungsbehörde musste somit davon ausgehen, dass der Berufungswerber seine zuletzt im Berufungsschriftsatz bekannt gegebene Abgabestelle in Wien, L-straße, für längere Zeit aufgegeben hat, ohne der Berufungsbehörde eine neue Abgabestelle bekannt gegeben zu haben. Eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Berufungswerbers konnte auch im Wege der Einholung einer Meldeauskunft nicht festgestellt werden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung verlesenen Akteninhalts wird als erwiesen festgestellt, dass der Berufungswerber das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-55 am 7.2.2004 von 18.30 Uhr bis 19.40 Uhr in Wien, N-gasse, im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten" selbst abgestellt hat.
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich hinsichtlich des Abstellens des Fahrzeuges im Halte- und Parkverbot auf die unwidersprochen gebliebene Anzeige. Hinsichtlich der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers konnte der in der Berufung aufgestellten Behauptung des Berufungswerbers, nicht er, sondern die in Moldova aufhältige Frau Olga K habe das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt nicht gefolgt werden. Der Versuch der erstinstanzlichen Behörde, mit Frau Olga K in Kontakt zu treten (siehe das an Frau K in russisch gerichtete Schreiben vom 24.8.2004), ist gescheitert. In Ermangelung der Möglichkeit, auf russischem Staatsgebiet Hoheitsakte zu setzen, konnte die Behörde eine Stellungnahme der Frau K nicht erzwingen, sodass es am Berufungswerber gelegen wäre, deren Lenkereigenschaft in anderer Weise glaubhaft zu machen. Dazu wurde dem Berufungswerber durch die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben. Dass er der Verhandlung ferngeblieben ist, und sich dadurch dieser Möglichkeit begeben hat, ist einzig und allein dem Berufungswerber selbst zuzurechnen.
In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Zulassungsbesitzer (Gleiches hat auch für den vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen zu gelten), der im Verfahren den Einwand erhoben hat, eine Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, habe sein bzw. das ihm vom Zulassungsbesitzer überlassene Fahrzeug gelenkt, eine verstärkte Mitwirkungspflicht trifft (vgl. VwGH vom 19.4.1989, Zl. 88/02/0210). Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann die Behörde die Behauptung, eine bestimmte, ständig oder überwiegend im Ausland aufhältige Person habe das Fahrzeug gelenkt, als unrichtig qualifizieren (siehe VwGH vom 27.9.1999, Zl. 98/17/0363).
Zumal gegenständlich der Berufungswerber im gesamten Verfahren nicht nur eine Stellungnahme des von ihm benannten ausländischen Lenkers, sondern auch jegliche Angaben über die Umstände und den Zweck der Überlassung des gegenständlichen Fahrzeuges an diese Person sowie über den zeitlichen Umfang dessen Aufenthalts in Österreich schuldig geblieben ist, erweist sich der Einwand des Berufungswerbers, eine in Moldawien aufhältige Frau Olga K habe zur Tatzeit das auf Herrn Gerhard P (vormals W) zugelassene Fahrzeug gelenkt, als unglaubwürdig. Vor dem Hintergrund dieser Beweislage konnte mit der für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit vom Berufungswerber selbst gelenkt wurde. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts war somit der objektive Tatbestand des § 24 Abs 1 lit a StVO durch den Berufungswerber als verwirklicht anzusehen.
Dass den Berufungswerber daran kein Verschulden treffe, wurde von ihm nicht einmal ansatzweise dargelegt und somit auch nicht glaubhaft gemacht. Es war daher in Entsprechung der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem und daher schuldhaftem Verhalten auszugehen und das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach zu bestätigen.
Strafbemessung:
Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO sind Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art mit Geldstrafe bis zu 726,-- Euro (Ersatzarrest bis zu zwei Wochen) bedroht.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch die Tat wurde das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen nicht unerheblich geschädigt, zumal jedes vorschriftswidrige Abstellen eines Fahrzeuges oder von Teilen eines Fahrzeuges in einer Halte- und Parkverbotszone eine potentielle Behinderung des Verkehrs darstellt. Dazu kommt, dass gegenständlich durch das vom Berufungswerber vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeug laut unwidersprochen gebliebener Anzeige auch eine konkrete Verkehrsbehinderung erfolgt ist. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann vor diesem Hintergrund nicht als bloß geringfügig bezeichnet werden. Dass die Einhaltung der vom Berufungswerber übertretenen Vorschriften seitens des Berufungswerbers eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es konnte daher auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Laut Aktenlage kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wieder zugute, da die aktenkundigen Vormerkungen aus den Jahren 1999 und 2000 bereits getilgt sind. Sonstige Milderungsgründe sind ebenso wenig hervorgekommen wie erschwerende Umstände. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber trotz diesbezüglicher Aufforderung im erstinstanzlichen Verfahren (siehe Blatt 6 des erstinstanzlichen Aktes) keine Angaben erstattet. Der Berufungsverhandlung ist er unentschuldigt ferngeblieben Es wurde daher im Wege einer Schätzung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Gesetzliche Sorgepflichten konnten in Ermangelung entsprechender Angaben des Berufungswerbers nicht berücksichtigt werden.
Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des gesetzlichen Strafrahmens erscheint die erstinstanzlich ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe angemessen. Einer Herabsetzung der Strafe standen zudem auch generalpräventive Erwägungen entgegen.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.