RS UVS Kärnten 2005/05/24 KUVS-606/4/2005

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Rechtssatz

Teilt der Zulassungsbesitzer eine im Ausland wohnhafte Person als lenkerauskunftsfähige Person mit, da er selbst die Auskunft nicht erteilen kann, ist er verwaltungsstrafrechtlich dann verantwortlich, wenn die namhaft gemachte Person keinen Wohnsitz in Österreich hat und er trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde keine näheren Angaben gemacht hat, vor allem darüber, wann er das Fahrzeug überlassen hat bzw. dieses zurückbekommen hat, wann, wo und über welchen Zeitraum sich die Person in Österreich aufgehalten hat und somit nicht begründen konnte, dass sie die Auskunft nicht erteilen kann.

Schlagworte
Lenker, Lenkerauskunft, ausländischer Lenker, Auskunft, Auskunftspflicht, Wohnsitz, inländischer Wohnsitz, Fahrzeugüberlassung, Aufenthalt in Österreich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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