Wird ein Sattelanhänger auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gezogen, steht es der Behörde frei, den Lenker des Zugfahrzeuges etwa auch im Wege einer an den Zulassungsbesitzer des Anhängers gerichteten Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG 1967 ausfindig zu machen, soweit ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Zulassungsbesitz am Sattelanhänger und dem der Anfrage zu Grunde liegenden Vorgang (Delikt) besteht.