Dem eindeutigen Wortlaut des § 103 Abs 2 KFG zufolge kann die Behörde hinsichtlich des fließenden Verkehrs (nur) Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt (oder eine nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet) hat. Die Frage, ob das Kraftfahrzeug zur angefragten Zeit auch an einem ganz bestimmten Ort gelenkt wurde, ist von § 103 Abs 2 KFG nicht gedeckt (vgl VwGH 29 04 2003, 2002/02/0203).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber zulässig, in einer Lenkeranfrage Hinweise auf das der Anfrage zugrunde liegende Delikt und/oder den diesbezüglichen Ort zu geben. Mit der Antwort, dass er selbst zur fraglichen Zeit das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hätte und ausschließlich er als Lenker in Betracht komme, hat der Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung nach § 103 Abs 2 KFG genüge getan.
Die darüber hinaus gehenden Ausführungen des Berufungswerbers hinsichtlich des Ortes des Verbleibes des gegenständlichen Kraftfahrzeuges hatten für die Vollständigkeit seiner Auskunft keine Relevanz. Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich deutlich von jenen Fällen, in denen vom Zulassungsbesitzer mit der Behauptung, dass das Kraftfahrzeug abgestellt gewesen wäre, überhaupt kein Lenker angegeben wird.
Ob der aufgrund der Lenkeranfrage vom 28 02 2005 für die fragliche Zeit ausgeforschte Lenker das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am Tatort der der Anfrage zugrunde liegenden Übertretung lenkte, wird letztlich in jenem Strafverfahren zu klären sein, das der Lenkeranfrage zugrunde lag.