TE UVS Tirol 2007/02/08 2005/11/3339-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des Herrn F. J. K., in XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.11.2005, Zahl VK-23546-2005, betreffend eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit Schreiben vom 13.10.2005, Zahl VK-23546-2005, wurde F. J. K. gemäß § 103 Abs 2 KFG als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen XY aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Land binnen zwei Wochen ab Zustellung die Auskunft zu erteilen, wer das Fahrzeug am 30.04.2005 um 22.24 Uhr in Steinach am Brenner auf der Brennerautobahn Plon A 13, bei km 24.389, in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt hat.

Nachdem am 17.10.2005 eine Zustellung an der Abgabestelle in XY, nicht möglich war, wurde das Schriftstück bei der Postfiliale XY, hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 17.10.2005 und das Ende der Abholfrist mit 07.11.2005 festgelegt. Am 02.11.2005 wurde die Lenkeranfrage von der Ehegattin des nunmehrigen Berufungswerbers behoben.

F. J. K. hat sich in der Woche vom 17. bis zum 23. 10.2005 nicht an der Abgabestelle, sondern vielmehr im Ausland aufgehalten. Am 02.11.2005 hat F. J. K. der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Lenker (Dr. J. Z., in XY) per Faxmitteilung bekannt gegeben.

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.11.2005, Zahl VK-23546-2005, wurde F. J. K. folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Tatzeit: 30.04.2005 um 22.24 Uhr, Tatort: Gemeinde Steinach am Brenner, auf der Brennerautobahn Plon A 13, bei km 24.389, in Fahrtrichtung Innsbruck, Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen XY trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.10.2005, Zl VK-23546-2005, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 30.04.2005 um 22.24 Uhr gelenkt hat und wer diese Auskunft erteilen kann.

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 508,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 132 Stunden) verhängt wurde. Nachdem dieses Straferkenntnis an der Abgabestelle in XY, wiederum nicht zugestellt werden konnte, wurde es bei der Postfiliale XY, hinterlegt und der Beginn der Abholfrist mit 14.11.2005 sowie das Ende der Abholfrist mit 05.12.2005 festgelegt. Dieses Straferkenntnis wurde vom Berufungswerber am 30.11.2005 persönlich behoben.

Der Berufungswerber hat sich sowohl am Tag der versuchten Zustellung des Straferkenntnisses als auch in weiterer Folge bis zum 30.11.2005 nicht an der Abgabestelle, sondern wiederum im Ausland aufgehalten. Gegen dieses Straferkenntnis hat F. J. K. Berufung erhoben und vorgebracht, dass er bis 01.11.2005 (Allerheiligen) in Italien gewesen sei. Weiters habe er telefonisch mitgeteilt, dass er die Lenkerdaten am 02.11.2005 faxen werde. Dies habe er in weiterer Folge auch getan. Er sei bis gestern Abend (ist gleich 29.11.2005) in Budapest gewesen und habe heute (30.11.2005) das Straferkenntnis abgeholt.

Die Berufung wurde am 30.11.2005 per Fax bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingebracht.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Zustellung der Lenkeranfrage und des Straferkenntnisses ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Akt einliegenden Zustellnachweisen sowie den auf Berufungsebene ergänzend eingeholten Urkunden. An der Richtigkeit des Beurkundeten haben sich keine Zweifel ergeben. Die festgestellten Abwesenheiten an der Abgabestelle ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Berufungswerbers, dessen Richtigkeit von Frau Dr. A. K.-B. ausdrücklich bestätigt wird.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Die hier maßgeblichen, nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004, lauten wie folgt:

§ 22

Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

 

§ 32

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

§ 63

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

§ 66

(4) Außer dem in Abs 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Ebenfalls beachtlich sind folgende Bestimmungen des Zustellgesetzes ZustG, BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004:

 

§ 1

Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

 

§ 17

(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an  der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre  (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 oder die im § 21 Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

§ 19

(1) Sendungen, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.

(2) Auf der Sendung ist der Grund der Zurückstellung zu vermerken.

 

Schließlich ist noch folgende Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 KFG zu beachten:

§ 103

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Durch die Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG wird klargestellt, dass der Berufungsbehörde die Befugnis zu einer inhaltlichen Prüfung eines Bescheides (Straferkenntnisses) nur dann zukommt, wenn die Berufung dagegen nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist. Das angefochtene Straferkenntnis konnte am 14.11.2005 an der Abgabestelle XY, nicht zugestellt werden und wurde beim zuständigen Postamt hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 14.11.2005 und das Ende der Abholfrist mit 05.12.2005 fixiert. Der Berufungswerber hat sich allerdings sowohl am Tag des Zustellversuches (ist gleich 14.11.2005) als auch in weiterer Folge bis zum 30.11.2005 nicht an der Abgabestelle aufgehalten. Die Zustellung des Straferkenntnisses wurde folglich erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, weshalb die am 30.11.2005 per Fax eingebrachte Berufung als rechtzeitig anzusehen ist.

§ 103 Abs 2 Satz 1 KFG ermächtigt die Behörde, vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Um die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 leg cit auszulösen genügt, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer ein den inhaltlichen Kriterien dieser Gesetzesstelle entsprechendes Auskunftsverlangen richtet. Soweit die Behörde den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Auskunft auffordert, findet das Zustellgesetz Anwendung, weil eine solche Aufforderung jedenfalls ein Schriftstück ist, das im Sinne des § 1 Abs 1 Zustellgesetz in Vollziehung der Gesetze übermittelt wird. Wie zuzustellen ist, regelt § 103 Abs 2 KFG nicht näher, maßgeblich ist § 22 AVG, wonach bei Vorliegen wichtiger Gründe die Zustellung mit Zustellnachweis, bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe die Zustellung zu eigenen Handen zu bewirken ist. Da die Zweiwochenfrist des § 103 Abs 2 KFG ab Zustellung zu bemessen ist (  binnen zwei Wochen nach Zustellung ), liegt, sollen nicht Probleme über den Zeitpunkt der Zustellung entstehen, eine Zustellung zu eigenen Handen nahe, sie ist aber nicht zwingend (vgl Sprinzel, Verfahrensfragen des § 103 Abs 2 KFG, ZVR 2001, Seite 381).

 

Das gegenständliche Auskunftsverlangen konnte am 17.10.2005 an der Abgabestelle XY, nicht zugestellt werden und wurde beim zuständigen Postamt hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 17.10.2005 und das Ende der Abholfrist mit 07.11.2005 festgelegt. Entsprechend der Vorschrift des § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG hätte die zweiwöchige Frist zur Auskunftserteilung grundsätzlich mit Ablauf des 30.10.2005 geendet. Die ergänzend durchgeführten Erhebungen haben aber ergeben, dass sich der Berufungswerber in der Woche vom

17. bis zum 23.10.2005 nachweislich nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat. Die Zustellung der Lenkeranfrage wurde folglich erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam. Damit musste nun aber die am 02.11.2005 per Fax an die Erstbehörde übermittelte Lenkerauskunft auf jeden Falls als fristgerecht angesehen werden, unabhängig davon, wann nun die Lenkeranfrage dem Berufungswerber selbst nach dem 23.10.2005 tatsächlich zugekommen ist.

Im Ergebnis hat der der Berufungswerber die Lenkeranfrage rechtzeitig beantwortet, weshalb der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z  VStG einzustellen.

Schlagworte
Das, gegenständliche, Auskunftsverlangen, konnte, am 17.10.2005, an, der Abgabestelle , nicht, zugestellt, werden, wurde, beim zuständigen, Postamt, hinterlegt, Der Beginn, der Abholfrist, wurde, mit 17.10.2005, das Ende, der Abholfrist, mit 07.11.2005, festgelegt, Entsprechend, der Vorschrift, des § 17 Abs 3, dritter Satz, ZustG, hätte, die zweiwöchige Frist, zur, Auskunftserteilung, grundsätzlich, mit Ablauf, des 30.10.2005, geendet, Die, ergänzend, durchgeführten, Erhebungen, haben, aber, ergeben, dass, sich der Berufungswerber, in der Woche, vom 17. bis zum 23.10.2005, nachweislich, nicht, an der Abgabestelle, aufgehalten, hat, Die Zustellung, der Lenkeranfrage, wurde, folglich, erst, an dem der Rückkehr, an die Abgabestelle, folgenden, Tag, innerhalb, der Abholfrist, wirksam, Damit, musste, aber, die am 02.11.2005, per Fax, an, die Erstbehörde, übermittelte, Lenkerauskunft, auf, jeden Fall, als, fristgerecht, angesehen, werden, unabhängig, davon, wann, nun, die Lenkeranfrage, dem Berufungswerber, selbst, nach, dem 23.10.2005, tatsächlich, zugekommen, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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