Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 23 01 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 10 01 2006, Zl 333-144/1-2005, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 sowie wegen Antrag vom 23 01 2006 auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 51a Abs 1 VStG wird der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) abgewiesen.
2. Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** dem schriftlichen Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 28 02 2005 innerhalb von zwei Wochen nach der am 02 03 2005 erfolgten Zustellung der Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug am 05 01 2005, 15 00 Uhr im Gemeindegebiet von Müllendorf, A3, Strkm 34,0 gelenkt hat, insofern nicht nachgekommen zu sein, als er nicht den Namen und die Anschrift dieser Person angegeben habe. Wegen Verletzung des § 103 Abs 2 KFG wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von 70 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden) verhängt.
In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung bestritt der Berufungswerber, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben und brachte vor, dass aus seinem Schreiben vom 07 03 2005 klar hervorgehe, dass er die Lenkeranfrage beantwortet habe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:
Aufgrund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland, Verkehrsabteilung (nunmehr: Landespolizeikommando Burgenland, Landesverkehrsabteilung), wonach der unbekannte Lenker des Lastkraftwagens Ford Transit, weiß lackiert, mit dem Kennzeichen *** im Verdacht stand, am 05 01 2005 um 15 00 Uhr im Gemeindegebiet von Müllendorf auf Höhe Streckenkilometer 34,0 der Autobahn A3 die auf Autobahnen höchst zulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um 17 km/h überschritten zu haben, leitete die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung Erhebungen zur Ausforschung des Lenkers ein. Mit Schreiben vom 28 02 2005 forderte die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** gemäß § 103 Abs 2 KFG auf, ihr schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung des genannten Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 05 01 2005 um 15 00 Uhr in "Gemeinde: Müllendorf, Autobahn 3, Strkm 34,0 Freiland" gelenkt hat. Diese Aufforderung wurde dem Berufungswerber, der am 05 01 2005 Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges war, am 02 03 2005 durch persönliche Übergabe zugestellt.
Am 07 03 2005 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung ein vom Berufungswerber abgesetztes Telefax ein, worin er wörtlich ausführte:
"Die Lenkung des KFZ-es war zum angegebenen Zeitpunkt (05 Jänner 2005) ausschließlich dem Fahrzeughalter inne (***, geb *** in ***, Adresse s. Briefkopf)."
Weiters kann dem Briefkopf dieses Schreiben die Adresse des Berufungswerbers "***" entnommen werden.
Darüber hinaus machte der Berufungswerber ergänzende Angaben darüber, wo das Fahrzeug sich am 05 01 2005 befunden haben soll.
Diese Feststellungen, die lediglich den bisherigen Verfahrensablauf wiedergaben, konnten aufgrund der unbedenklichen im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt erliegenden Urkunden getroffen werden.
§ 103 Abs 2 KFG (in der die Nichtbeantwortung der Lenkeranfrage betreffenden Tatzeit geltenden Fassung) lautet:
§ 103 KFG:
"(1) [...].
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
(3) [...]."
Dem eindeutigen und zweifelsfreien Wortlaut des § 103 Abs 2 KFG zufolge kann die Behörde hinsichtlich des fließenden Verkehrs, was hier vorlag, (nur) Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt (oder eine nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet) hat. Die Frage, ob das Kraftfahrzeug zur angefragten Zeit auch an einem ganz bestimmten Ort gelenkt wurde, ist von § 103 Abs 2 KFG nicht gedeckt (vgl VwGH 29 04 2003, 2002/02/0203).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber zulässig, in einer Lenkeranfrage Hinweise auf das der Anfrage zugrunde liegende Delikt und/oder den diesbezüglichen Ort zu geben.
Die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 28 02 2005 wurde dem Berufungswerber am 02 03 2005 zugestellt. Am 07 03 2005, somit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, teilte er mit, dass er zur fraglichen Zeit das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hätte und ausschließlich er als Lenker in Betracht komme, wobei auch seine Anschrift dem Schreiben zu entnehmen war (die überdies der erstinstanzlichen Behörde bereits bekannt war). Damit hat er aber seiner Verpflichtung nach § 103 Abs 2 KFG genüge getan, zumal er ausdrücklich anfügte, dass zur fraglichen Zeit nur er allein als Lenker in Frage komme.
Die darüber hinaus gehenden Ausführungen des Berufungswerbers hinsichtlich des Ortes des Verbleibes des gegenständlichen Kraftfahrzeuges hatten für die Vollständigkeit der Erfüllung seiner Auskunftspflicht keine Relevanz. Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich durch das ausdrückliche Anführen eines Lenkers (für die angefragte Zeit) deutlich von jenen Fällen, in denen vom Zulassungsbesitzer mit der Behauptung, dass das Kraftfahrzeug abgestellt gewesen wäre, überhaupt kein Lenker angegeben wird.
Ob der aufgrund der Lenkeranfrage vom 28 02 2005 für die fragliche Zeit ausgeforschte Lenker - nämlich der Berufungswerber - das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am Tatort der der Anfrage zugrunde liegenden Übertretung lenkte, wird letztlich in jenem Strafverfahren zu klären sein, das Anlass für die Lenkeranfrage war (hier: Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung). Davon, dass die erteilte Auskunft dahingehend falsch wäre, dass nicht der Berufungswerber selbst, sondern eine andere Person zur angefragten Zeit Lenker gewesen wäre, ging nicht einmal die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung aus. Dafür gab es letztlich auch keine Hinweise.
Da der Berufungswerber der ihm nach § 103 Abs 2 KFG auferlegten Verpflichtung nachkam und die Anfrage ausreichend im Sinne des § 103 Abs 2 KFG beantwortete, weil er Namen und Anschrift des Lenkers zur angefragten Zeit bekannt gab (zur Bekanntgabe, ob der Lenker zur angefragten Zeit auch am Ort der der Anfrage zugrunde liegenden Übertretung war, war er nicht verpflichtet), hat er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, weshalb das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
Gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, gab es von vornherein keinen Grund, wonach es im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich gewesen wäre, dem Berufungswerber einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben. Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen.
Hinsichtlich des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass für Angelegenheiten der Amtshaftung die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Eine diesbezügliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland liegt nicht vor. Gemäß § 6 Abs 1 AVG wird der Berufungswerber daher diesbezüglich an das Landesgericht Eisenstadt verwiesen. Ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage wäre dort zu stellen.