Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung der Frau M. F., vertreten durch Dr. K. H., Rechtsanwalt, XY-Straße 27, I., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 25.11.2005, Zl S-5294/05, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 14,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben als die vom Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung benannte Person, trotz behördlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 17.05.2005, übernommen am 23.05.2005, binnen zwei Wochen eine falsche Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY zuletzt vor dem 29.12.2004 um 16.47 Uhr in Innsbruck, Bürgerstraße gegenüber Haus Nr 34 abgestellt hat, da die von Ihnen benannte Person durch den Zusteller an der von Ihnen angegebenen Anschrift Unbekannt (sconoscuito) ausgewiesen wurde.?
Der Beschuldigten wurde demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und wurde über sie gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.
Dagegen hat die Berufungswerberin fristgerecht Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass kein Verstoß gegen § 103 Abs 2 KFG vorliege, da ein derartiger Verstoß nicht dadurch begründet werde, dass Herr M. L. an der angegebenen Anschrift als unbekannt (sconosciuto) ausgewiesen worden sei. Durch die Mitteilung ?sconosciuto? sei die Behörde nicht dazu berechtigt gewesen, von der Unrichtigkeit der Lenkerauskunft auszugehen, sondern treffe sie vielmehr die Verpflichtung von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind, wie etwa die Einholung von Meldeauskünften. Es könne auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die betreffende Person zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht an der angegebenen Adresse gewohnt habe. Die Berufungswerberin sei ihren behördlichen Verpflichtungen nachgegangen und zu Unrecht bestraft worden.
Sodann wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol über die österreichische Vertretungsbehörde in Venetien versucht, eine Meldeauskunft betreffend Herrn M. L., Via XY 3, I-P., einzuholen. Die österreichische Vertretungsbehörde hat sodann ihrerseits über die entsprechende italienische Behörde versucht, die Anschrift ermitteln zu lassen, wobei jedoch im Weiteren mitgeteilt wurde, dass für eine Meldeauskunft auch das Geburtsdatum bzw der Geburtsort benötigt werde. Mit Telefax des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 11.07.2006 wurde die Berufungswerberin sodann aufgefordert, Geburtsdatum und Geburtsort von Herrn M. L. bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 wurde über den rechtsfreundlichen Vertreter der Berufungswerberin sodann mitgeteilt, dass Herr M. L. anlässlich seines Aufenthalts in Tirol kein Geburtsdatum und Geburtsort mitgeteilt hat bzw das aus seinem Führerschein ersichtliche Geburtsdatum und Geburtsort nicht mehr in Erinnerung sei.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen und den zweitinstanzlichen Akt.
Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:
Die Berufungswerberin hat als eine vom Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung benannte Person trotz behördlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 17.05.2005, die sie am 23.05.2005 übernommen hat, nicht binnen zwei Wochen eine entsprechende Auskunft erteilt, wer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY zuletzt vor dem 29.12.2004 um 16.57 Uhr in Innsbruck, Bürgerstraße gegenüber dem Haus Nr 34, abgestellt hat. Die von der Berufungswerberin benannte Person wurde durch den Zusteller an der von der Berufungswerberin angegebenen Anschrift als unbekannt (sconosciuto) ausgewiesen. Dieser Vermerk am Kuvert des Schreibens der Bundespolizeidirektion Innsbruck an M. L., Via XY 3, I-P., deutlich leserlich angebracht.
Seitens der Bundespolizeidirektion Innsbruck wurde die Berufungswerberin sodann unter Setzung einer 14-tägigen Frist aufgefordert, nähere Umstände über Existenz und den angeblichen Aufenthalt von M. L. am 29.12.2004 bekannt zu geben, wobei angeführt wurde, dass zB Hotelrechnungen, Flugtickets, Reisepass in Ablichtung oder ähnliches vorgelegt werden kann. Wahlweise wurde auch eingeräumt, die Behauptungen durch Vorlage einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Erklärung von M. L. nachgewiesen werden können.
Seitens der Berufungswerberin wurde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter sodann mitgeteilt, dass Herr M. L. für eine Probefahrt das Fahrzeug seitens der Berufungswerberin zur Verfügung gestellt bekommen hat und sich die Berufungswerberin vor der Probefahrt versichert habe, dass M. L. einen Führerschein besitze und sich diesen angesehen habe. Weder vom Führerschein noch vom Reisepass habe sie eine Kopie gemacht, da sie davon ausgegangen sei, dass dies nicht notwendig wäre. In Hinkunft werde die Berufungswerberin jedoch entsprechende Ablichtungen machen und alle sonstigen Vorkehrungen treffen um ihrer Auskunftspflicht nachkommen zu können, in diesem Fall möge jedoch die Behörde bei Herrn L. selbst die entsprechenden Auskünfte einholen. Auch mit der weiteren Stellungnahme wurde sodann kein weiterer Nachweis über die Existenz oder den Aufenthalt von Herrn M. L. geführt, sondern die Einholung einer Meldeauskunft beantragt.
Über Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol zur Mitteilung eines Geburtsdatums bzw Geburtsorts von Herrn M. L., um eine Meldeauskunft in Italien einholen zu können, wurde mitgeteilt, dass Herr L. anlässlich seines Aufenthalts in Tirol kein Geburtsdatum und Geburtsort mitgeteilt habe bzw dass aus seinem Führerschein ersichtliche Geburtsdatum und der Geburtsort nicht mehr in Erinnerung sei.
Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des erst- und zweitinstanzlichen Akteninhalts getroffen werden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung, zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Berufungswerberin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Zu Recht ist die Erstinstanz davon ausgegangen, dass eine dem Gesetz entsprechende Auskunft nicht erteilt wurde.
Die Berufungswerberin übersieht nämlich, dass die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, als Lenker im Sinn des § 103 Abs 2 KFG zu einer verstärkten Mitwirkungspflicht verpflichtet. Dieser Mitwirkungspflicht ist aber die Berufungswerberin ohne Angabe von Gründen in keinster Weise nachgekommen, sondern hat vielmehr bloß behauptet, dass M. L. an der angegebenen Adresse wohne, obwohl sie von der ersten Instanz bereits zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts der benannten Person in Österreich aufgefordert wurde.
Die Berufungswerberin hat im Übrigen offensichtlich auch die notwendigen Aufzeichnungen insofern nicht ausreichend geführt, als sie offensichtlich keine Daten bezüglich des Geburtsortes und des Geburtsdatums von Herrn M. L. niedergeschrieben hat. Darüber hinaus ist sie ihrer verstärkten Mitwirkungspflicht aber auch deshalb nicht nachgekommen, als sie in Beantwortung der Aufforderung zur Mitteilung von Geburtsort bzw Geburtsdatum von Herrn L. lediglich ausgeführt hat, Herr L. habe dies nicht mitgeteilt bzw sei das aus dem Führerschein ersichtliche Geburtsdatum und der Geburtsort nicht mehr in Erinnerung und hat sie nicht einmal angeboten, selbst das Geburtsdatum in Erfahrung zu bringen. Dies obwohl ihr bewusst war, dass diese Angaben zur Einholung einer Meldeauskunft benötigt würden.
Da sohin die Berufungswerberin schon selbst ihrer Mitwirkungspflicht in keinster Weise nachgekommen ist, löste dies keinerlei weitere Ermittlungspflicht durch Behörde aus.
Zumal die Berufungswerberin keine weiteren Angaben über den Aufenthalt der von ihr benannten Person in Österreich gemacht hat, sondern sich auf den Standpunkt zurückgezogen hat, die Behörde solle eine Meldeauskunft einholen, da Herr L. an der genannten Adresse wohnhaft sei, jedoch in weiterer Folge, als ihr mitgeteilt wurde, zur Einholung einer Meldeauskunft sei ein Geburtsdatum oder ein Geburtsort notwendig, lediglich mitgeteilt hat, dass ihr dies nicht mehr in Erinnerung sei bzw Herr L. dies nicht mitgeteilt habe, hat sie eine eigenständige Mitwirkung, die ihr im Rahmen ihrer verstärkten Mitwirkungspflicht oblegen wäre, unterlassen. Damit war jedoch die Einholung einer Meldeauskunft unmöglich.
Daraus folgt, dass für den Standpunkt der Berufungswerberin, Herr L. sei an der genannten Adresse wohnhaft, obwohl die von der Berufungswerberin benannte Person durch den Zusteller an der von ihr angegebenen Anschrift als unbekannt ausgewiesen war, nichts spricht. Die Berufungswerberin hat es unterlassen, so hinreichend genaue Auskünfte zu führen, die die Einholung einer Meldeauskunft ermöglicht hätte. Eine weitere Ermittlungspflicht des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol hat somit nicht mehr bestanden.
Da sohin eine dem Gesetz entsprechende Auskunft tatsächlich nicht erteilt wurde und sich im weiteren Verfahren keinerlei Nachweis dafür ergeben hat, dass die von der Berufungswerberin benannte Person tatsächlich an der von ihr angegebenen Adresse wohnhaft ist, hat sie den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Übertretung verwirklicht.
Die Bestrafung ist sohin zu Recht erfolgt.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Berufungswerberin vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017). Diese Glaubhaftmachung ist der Berufungswerberin aber nicht gelungen. Sie hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend ebenso nichts. Dass die Übertretung lediglich als Fahrlässigkeit begangen wurde, wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt. Die Berufungswerberin hat keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, obwohl hiefür mehrfach Gelegenheit gewesen wäre und war daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Aber auch bei Annahme von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im aller untersten Bereich ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Berufungswerberin künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs 1 VStG lagen ebenfalls nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da § 134 Abs 1 KFG keine Mindeststrafe vorsieht. Hinsichtlich des § 21 VStG fehlt es jedoch bereits an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dass dies der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Berufungswerberin hat vielmehr eben den typischen Unrechts- und Schuldgehalt verwirklicht.
Es stellt jedenfalls kein geringfügiges Verschulden dar, wenn die Berufungswerberin keine ausreichenden Aufzeichnungen führt, damit sie eine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilen kann. Dazu gehört auch, dass zumindest das Geburtsdatum festgehalten wird, da damit gerechnet werden muss, dass Meldeauskünfte einzuholen sind. Dies gilt umso mehr, wenn das Fahrzeug einem Ausländer überlassen wird.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.11.2007, 2007/02/0284-5 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.