Ein an den Zulassungsbesitzer gerichtetes Verlangen um Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG ist nicht mehr zulässig, wenn gegen den Zulassungsbesitzer bereits eine Strafverfügung wegen des Grunddeliktes (zB einer Übertretung eines Einfahrtverbotes nach § 52a Z 2 StVO) erlassen wurde und das Auskunftsverlangen deshalb erfolgte, weil der Zulassungsbesitzer im Einspruch gegen die Strafverfügung seine Lenkereigenschaft bestritt. Die Behörde hatte somit während der Frist zur Beantwortung der Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG einen konkreten Tatverdacht gegen den Zulassungsbesitzer geäußert. Das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen des Grunddeliktes wurde nämlich erst nach seiner - als unrichtig beurteilten - Lenkerauskunft eingestellt. In so einem Fall würde eine Bestrafung wegen nicht ordnungsgemäßer Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG gegen das Recht nach Art 6 Abs 1 EMRK, sich unter Strafandrohung nicht selbst bezichtigen zu müssen, verstoßen (vgl UVS Vorarlberg 10.6.2005, UVS-1-774/04, sowie UVS Steiermark 7.2.2006, 30.6-120,121/2005-9).