RS UVS Oberösterreich 1994/11/07 VwSen-102329/2/Gf/Km

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Veröffentlicht am 07.11.1994
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Rechtssatz

Tatbestand des Nichterteilens der geforderten Auskunft gemäß § 134 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 2 KFG nicht erfüllt, wenn dem Beschuldigten das behördliche Aufforderungsschreiben nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Aufhebung des Straferkenntnisses, aber keine Einstellung des Strafverfahrens, wenn im Hinblick auf die Sechsmonatsfrist des § 31 Abs. 2 VStG für die Behörde weiterhin die Möglichkeit besteht, dem Beschuldigten jenes die Tat gemäß § 44a Z. 1 VStG individualisierende Aufforderungsschreiben etwa gemäß § 7 ZustG tatsächlich zukommen zu lassen und damit den Zustellmangel zu heilen.

Schlagworte
Lenkerauskunft; Aufforderungsschreiben - Zustellmangel; Verfahrenseinstellung, keine - Verfolgungsverjährung, keine.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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