Bezeichnet der Zulassungsbesitzer eine bestimmte Person als Lenker des Fahrzeuges, so genügt dies als Ermittlungsergebnis um ihn als Beschuldigten einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich zu machen, wenn der Beschuldigte aufgrund seines Terminkalenders mitteilt, auf einer Reise nach Italien gewesen zu sein und sich regelmäßig mit einem Arbeitskollegen beim Lenken abgewechselt zu haben und er daher zur Tatzeit am Tatort nicht der Lenker war. Der Beschuldigte wäre spätestens in der Rechtsmittelschrift verpflichtet gewesen mitzuteilen, warum die Auskunft der Zulassungsbesitzerin betreffend seine Lenkereigenschaft nicht den Tatsachen entsprach, wobei eine allfällige diesbezügliche Bekämpfung zudem auch auf ein Beweisanbot zu stützen gewesen wäre.