RS UVS Kärnten 1994/07/28 KUVS-1100/1/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Erklärt die Beschuldigte zwar mit dem Auto ihres Ehegatten gefahren zu sein, jedoch ergänzend hinzufügte, ob sie oder ihr Gatte mit dem Auto zum bestimmten Zeitpunkt am bestimmten Ort gefahren ist wisse sie nicht, besteht kein Anlaß die Lenkereigenschaft der Beschuldigten nicht anzunehmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten