Erklärt die Beschuldigte zwar mit dem Auto ihres Ehegatten gefahren zu sein, jedoch ergänzend hinzufügte, ob sie oder ihr Gatte mit dem Auto zum bestimmten Zeitpunkt am bestimmten Ort gefahren ist wisse sie nicht, besteht kein Anlaß die Lenkereigenschaft der Beschuldigten nicht anzunehmen.