RS UVS Kärnten 1994/09/05 KUVS-1394/1/94;

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Veröffentlicht am 05.09.1994
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG verpflichtet den Zulassungsbesitzer nur mitzuteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat, wobei diese Mitteilung auch den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten hat (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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