RS UVS Kärnten 1994/09/07 KUVS-1111/3/94

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Veröffentlicht am 07.09.1994
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Rechtssatz

Erklärt ein aktiv selbständiger Rechtsanwalt als Zulassungsbesitzer, auf Anfrage der Behörde bekanntzugeben, wer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit abgestellt hat, lediglich ..."daß der verfahrensgegenständliche PKW zum angefragten Zeitpunkt niemandem zur Lenkung überlassen worden sei ..." ist er seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen, da das Auskunftsverlangen dahingehend gerichtet war, wer das Fahrzeug an dem bestimmten Ort zur bestimmten Zeit abgestellt hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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