RS UVS Vorarlberg 1994/03/22 1-0214/94

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Rechtssatz

Die Erstinstanz hatte den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges um die Bekanntgabe des Lenkers gemäß §103 Abs2 KFG ersucht. Die Anfrage wurde durch einen deutschen Rechtsanwalt als Vertreter des Zulassungsbesitzers beantwortet. Daraufhin sprach die Erstinstanz bescheidmäßig die Nichtzulassung dieses Anwaltes als eines bevollmächtigten Parteienvertreters aus. Für die Erledigung der dagegen erhobenen Berufung ist der Verwaltungssenat nicht zuständig, weil diese Nichtzulassung nicht im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern im Rahmen eines Administrativverfahrens nach §103 Abs2 KFG erfolgte. Daran ändert auch nichts, daß der Anlaß für die erwähnte Anfrage eine Übertretung der StVO war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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