Der objektive Unrechtsgehalt des § 103 Abs 2 KFG besteht darin, daß das durch diese Gesetzesbestimmung geschützte Interesse, das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötigen Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, ist. Eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG weist daher grundsätzlich keinen geringen Unrechtsgehalt auf (VwGH 23.9.1988, 88/02/0006).