Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß §64 Abs2 VStG beträgt die Beitragspflicht zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 200,-- (= 20 % der verhängten Strafe).
Im Spruch wird die Wortfolge "14 Tagen" durch die Wortfolge "2 Wochen" ersetzt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin GH zur Last gelegt, sie habe es als Zulassungsbesitzerin des KFZ unterlassen, der Behörde auf schriftliche Aufforderung binnen 14 Tagen ab der am 15.10.1993 erfolgten Zustellung bekanntzugeben, wer dieses Fahrzeug am 19.8.1993 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 23.30 Uhr in P abgestellt hat und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 KFG begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--, Ersatzarrest von 1 Tag, verhängt wurde.
In der Begründung wurde auf die Verantwortung der Berufungswerberin sehr ausführlich eingegangen und zum Ausdruck gebracht, daß die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe korrekt gewesen wäre und zu beantworten gewesen wäre bzw. daß die Antwort der Berufungswerberin nicht als Beantwortung im Sinne des §103 Abs2 KFG anzusehen sei.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde nochmals ausgeführt, daß es für die Zulassungsbesitzerin unmöglich gewesen wäre zu erkennen, daß es sich bei dem betreffenden mit Bäumen und Gebüsch verwachsenen Grundstück es sich um ein Grundstück mit öffentlichem Charakter handle. Wenn die Gendarmerie, die das Parken auf dieser privaten Fläche gesehen hat, den Zulassungsbesitzer darüber aufgeklärt hätte, daß auf diesem Privatgrundstück die StVO Gültigkeit hätte, wäre es nie zu dem Vorfall gekommen und hätte der Zulassungsbesitzer die geforderten S 100,-- bezahlt. Für sie sei es also wichtig gewesen, sofort bei der Lenkererhebung darauf hinzuweisen, daß niemand von ihnen in der Söllnergasse geparkt habe, weil sie nicht angenommen hätten, daß das Grundstück zur Söllnergasse gehöre. Weiters wäre eine Antwort nach §103 Abs2 KFG 1967 erstattet worden, weil geschrieben worden wäre, daß sie das Auto geparkt hätten. Es sei somit klar, daß das Ehepaar H das Sonderkraftfahrzeug geparkt habe. Es ergebe sich aus der Erfahrung des täglichen Lebens, daß bei heiklen Einparkvorgängen mit einem größeren Auto die Frau zufahre, dann aussteige, um den Mann einzuweisen.
Der Berufung kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:
Nach §103 Abs2 KFG 1967 kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche die Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diesen trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Aus der zitierten Gesetzesstelle ergibt sich, daß die Zulassungsbesitzerin eine Pflicht zur Beantwortung des Schreibens traf. Ihre Antwort, daß niemand das Fahrzeug in der Söllnergasse abgestellt habe, bzw. die Familie das Kraftfahrzeug über Anraten von Herrn L sen. nicht auf der öffentlichen Verkehrsfläche, für welche die Verkehrsschilder gelten würden, sondern an einem an die Söllnergasse anschließenden privaten Baugrundstück geparkt habe, ist keine Antwort im Sinne des §103 Abs2 KFG 1967, weil die Behörde aufgrund dieser Antwort nochmals nachfragen muß, ob jetzt Frau H oder Herr H das Kraftfahrzeug abgestellt hat. Nur eine eindeutige Antwort dahingehend, daß entweder Frau H oder Herr H das Kraftfahrzeug abgestellt hat, wäre eine Antwort im Sinne des §103 Abs2 KFG 1967 gewesen. Die Zweifel über die Anwendbarkeit des KFG auf die gegenständliche Verkehrsfläche berechtigten die Zulassungsbesitzerin nicht, die Anfrage falsch zu beantworten. Wie die Erstbehörde ist auch der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol der Meinung, daß die Anfrage entsprechend der Bestimmung des §103 Abs2 KFG 1967 abgefaßt war, weil der Name und die Adresse der Berufungswerberin in der Anfrage enthalten waren, sie die Sendung übernommen hat und nicht verweigert hat. Die Übertretung ist aus diesen Gründen als erwiesen anzusehen. Als Verschuldensgrad ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Als erschwerend ist nach der Aktenlage nichts zu werten. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist nicht unerheblich, da durch diese Bestimmung garantiert werden soll, daß der Lenker eines Kraftfahrzeuges von der Behörde ehestmöglich ermittelt werden kann. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin zu werten. Auch bei Berücksichtigung ungünstiger Einkommensverhältnisse erscheint die Geldstrafe in Anbetracht des Umstandes, daß weniger als 10 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgeschöpft wurden, angemessen. Die Strafe ist daher zur Gänze zu bestätigen.