Die Verantwortung des Beschuldigten, daß er Testfahrzeuge - auch das verfahrensgegenständliche war ein solches - Motorjournalisten zur Verfügung stelle, damit diese über das vom Beschuldigten vertriebene Produkt in Fachzeitschriften Berichte veröffentlichen und wurde das verfahrensgegenständliche Fahrzeug auch tatsächlich von mehreren inländischen und ausländischen Journalisten zu Probefahrten und Fahrtests benützt, und deshalb um eine Erstreckung der 14-tägigen Lenkerauskunftsfrist ersucht wurde, so kann dies den Beschuldigten nicht exkulpieren, weil für diese Fälle der Gesetzgeber eine Aufzeichnungspflicht vorsieht und überdies die Behörde nicht verpflichtet ist, eine längere Frist zur Bekanntgabe des Lenkers einzuräumen. Eine nachträgliche Bekanntgabe, also nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, kann auch nicht durchschlagen, weil das tatbestandsmäßige Verhalten bereits gesetzt war.