Wird das Fahrzeug im Halte- und Parkverbot abgestellt und der Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem bestimmten Kennzeichen am bestimmten Ort zur bestimmten Zeit abgestellt hat, verletzt seine Auskunftspflicht und macht sich auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich dann, wenn der Beschuldigte lediglich mitteilt "... daß er diesen Pkw zum angeführten Zeitpunkt niemandem zur Lenkung überlassen habe ....".