Erteilt der Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft, daß der Beschuldigte als auch seine Gattin nicht mehr wüßten, wer von beiden das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort lenkte und wird die Gattin des Beschuldigten auch ausdrücklich als Zeugin zu diesem Sachverhalt namhaft gemacht, kann ohne weitere konkrete Ermittlungsergebnisse nicht auf die Lenkereigenschaft des Beschuldigten geschlossen werden und ihm deshalb durch die Erstbehörde auch nicht eine mangelnde Mitwirkungspflicht angelastet werden (Einstellung des Verfahrens).