Der Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt hat, ist auch bei einer nicht richtigen Angabe von Marken bzw. Typen zu entsprechen. Auf diesen Umstand könnte bei der Lenkerbekanntgabe hingewiesen werden.