Das durch § 103 Abs 2 KFG geschützte Interesse ist das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH vom 24.02.1988, 87/03/0253). § 103 Abs 2 KFG ist nicht zu entnehmen, daß eine Ortsabwesenheit nach erfolgter Zustellung eines Aufforderungsschreibens den Zulassungsbesitzer von seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers entbindet.