Teilt der Beschuldigte der Behörde mit, daß an dem im Schreiben der Bundespolizeidirektion angegebenen Tag und an dem dort angegebenen Ort niemand, auch er selbst nicht, gefahren sei und somit eine Verwechslung vorliegen dürfte, ist er seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen. Der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG ist auch nach zirka sechs Monaten nachzukommen, da das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, vorsieht (so auch VwGH vom 11.09.1979, 1218/79).