RS UVS Wien 1994/07/08 03/25/149/94

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Veröffentlicht am 08.07.1994
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Rechtssatz

Wenn eine Lenkerauskunft nicht in der der deutschen Sprache eigenen lateinischen Schrift, sondern in griechischen Schriftzeichen erteilt wurde, so kann die Behörde gemäß §13 Abs3 AVG vorgehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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