RS UVS Vorarlberg 1994/09/12 1-0392/94

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Veröffentlicht am 12.09.1994
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Rechtssatz

Der Gesetzgeber verlangt, daß der Zulassungsbesitzer eine bestimmte Person benennt, die das betreffende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt bzw. abgestellt hat. Dadurch daß der Beschuldigte in seinem Antwortschreiben vom 24.6.1993 auf die Lenkeranfrage der Erstbehörde mitgeteilt hat, daß die bekanntgegebene Person "aller Wahrscheinlichkeit nach" das betreffende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt habe, hat der Beschuldigte es noch offen gelassen, ob nicht auch eine andere Person als Lenker des betreffenden Fahrzeuges in Frage kommt. "Aller Wahrscheinlichkeit nach" bedeutet nämlich lediglich, daß es sehr wahrscheinlich ist, daß die bekanntgegebene Person der damalige Fahrzeuglenker war. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.5.1968, Zl. 137/68 die Ansicht vertreten, daß jemand, der angibt, daß eine bestimmte Person "vermutlich" das Fahrzeug gelenkt hat, die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 verletzt. Das Wort "vermutlich" hat die Bedeutung von "wahrscheinlich" (siehe Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch in 6 Bänden). Der Verwaltungssenat vertritt daher die Auffassung, daß die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschuldigten schon aufgrund der Formulierung im genannten Antwortschreiben vom 24.6.1993 gegeben ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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