Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 280,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens
binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Mit dem im Spruch bezeichneten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx den nunmehrigen Berufungswerber gemäß §103 Abs2 iVm mit §134 Abs1 KFG mit einer Geldstrafe von S 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch des Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angenommen, daß er als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen N-***.*** der Bezirkshauptmannschaft xx über deren schriftliche Anfrage vom 20. Juli 1993 nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt hätte, wer dieses Fahrzeug am 27. April 1993 um 15,38 im Gemeindegebiet von K********* auf der Bundesstraße * nächst dem Strkm **,*** in Fahrtrichtung K********* gelenkt habe.
In seinem gegen diese Entscheidung innerhalb offener Frist erhobenen Rechtsmittel führt der Berufungswerber aus, daß am 20. Juli 1993 von der Bezirkshauptmannschaft xx die Aufforderung erging, Auskunft darüber zu erteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen N-***.*** am 27. April 1993 gelenkt hätte. Die entsprechende Auskunft hätte er dann am 23. Juli 1993 erteilt. Daher habe er die erwünschte Auskunft keinesfalls verspätet gegeben, wie aus dem Bescheid vielleicht geschlossen werden könnte, (daß er jedenfalls die Auskunft im Sinne des §103 Abs2 KFG erteilt habe, werde in der Begründung des Erkenntnisses im 2 Absatz letzter Satz ausdrücklich bestätigt). Im übrigen ergebe sich schon aus der im Spruch angeführten "Tatzeit" ein Widerspruch. Am 23. Juli habe er der Behörde Mitteilung gemacht, wobei es ihm völlig unklar sei, warum dieses tatbildmäßig relevant sein solle. Falls jedoch der Behörde die erteilte Auskunft vielleicht nicht ausreichend erschien, so werde jegliche Begründung darüber (Art und Umfang, individualisiert und konkretisiert) vermißt. Geschweige denn wird auf die rechtliche Beurteilung seiner Angaben in bezug auf den konkreten Straftatbestand des Kraftfahrgesetzes eingegangen. Es liege daher neben einer falschen rechtlichen Beurteilung noch ein schwerer Begründungsmangel vor. Zudem sei die vorliegende Begründung völlig unschlüssig. Ein Ermittlungsverfahren, abgestellt auf die ihm vorgeworfene Tat sei nicht durchgeführt worden. Bei der ihm vorgeworfenen Tat handle es sich um eine reine Rechtsfrage, welche einer zeugenschaftlichen Beurteilung überhaupt nicht zugänglich sei. Die Lasermessung wäre ja gerade der Anlaß gewesen, eine Lenkererhebung durchzuführen. Eine zeugenschaftliche Einvernahme der betreffenden Exekutivorgane, worin diese bestätigten, daß eine solche Messung durchgeführt wurde, sei für das gegenständliche Verfahren absolut nicht relevant. Im übrigen wende er ein, daß die Lenkerauskunft - wie bereits erwähnt - am 23. Juli 1993 erteilt wurde. Das Straferkenntnis sei ihm erst am 6. Februar 1994 zugestellt worden. Es scheine daher bereits Verjährung eingetreten zu sein. Infolge der völlig unschlüssigen und nicht nachvollziehbaren Begründung behalte er sich allfällige weitere Einwände vor, bis das Ermittlungsergebnis klar und übersichtlich vorliege. Er vertrete jedenfalls schon jetzt die Auffassung, daß bereits aufgrund des derzeit bekannten Sachverhaltes die Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt erscheine.
Er beantrage daher, in Stattgabe seiner Berufung den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Die Berufung ist nicht begründet.
Gemäß §103 Abs2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw wer zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung) gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Der Berufungswerber hat nun auf Aufforderung der Behörde, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug an einem bestimmten Ort gelenkt hat, am 23. Juli 1993 geantwortet, daß zum fraglichen Zeitpunkt weder er noch jemand anderer das Kraftfahrzeug gelenkt habe. (Dies nach seinem Wissensstand). Er könne jedoch nicht ausschließen, daß das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt von einer anderen Person unbefugt und ohne sein Wissen in Betrieb genommen wurde. Möglicherweise liege auch ein Irrtum vor.
Mit dieser Auskunftserteilung wäre der Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung zur Beantwortung der Lenkeranfrage dann nachgekommen, wenn sich das genannte Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich an einem anderen Ort als jenem in der Anfrage genannten befunden hätte. Im vorliegenden Fall hat die Behörde allerdings durch Einvernahme der meldungslegenden Gendarmeriebeamten nochmals überprüft, ob das Fahrzeug tatsächlich an dem in der verlangten Lenkerauskunft genannten Ort angetroffen wurde. Dieser Umstand wurde von den beiden als Zeugen einvernommenen Meldungslegern bestätigt, wobei kein Grund besteht, an deren Aussage zu zweifeln, sodaß davon auszugehen ist, daß das genannte Fahrzeug am bezeichneten Ort gelenkt wurde.
Den weiteren Vorbringen des Berufungswerbers, das Fahrzeug wäre zum fraglichen Zeitpunkt unter Umständen von einer anderen Person unbefugt und ohne sein Wissen gelenkt worden ist deshalb unbeachtlich, weil der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges verpflichtet ist, das Fahrzeug so abzustellen und zu verwahren, daß er seiner Pflicht, als Zulassungsbesitzer den Lenker des Kraftfahrzeuges bekanntgeben zu können, jederzeit nachkommen kann. Aus der freiwilligen Willenshandlung der Anmeldung und Aufrechterhaltung der Anmeldung eines Kraftfahrzeuges und der dadurch ausgelösten Übernahme der Pflichten des Zulassungsbesitzers ergibt sich, wenn der Zulassungsbesitzer durch nicht ordnungsgemäße Verwahrung seines Fahrzeuges und einer so möglichen unbefugten Inbetriebnahme dieses Fahrzeuges, zwar nicht unmittelbar den hier tatbildmäßigen Erfolg (Nichterfüllung der Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers gemäß §103 Abs2 KFG) anstrebt, er aber wissen muß, daß der mit Strafe bedrohte Erfolg mit seiner Handlung der nichtordnungsgemäßen Verwahrung des Fahrzeuges verbunden sein kann.
Ebensowenig läßt sich aus dem weiteren Vorbringen des Berufungswerbers gewinnen, die Erstbehörde hätte in ihrem Straferkenntnis selbst angeführt, daß er die betreffende Auskunft im Sinne des §103 Abs2 KFG erteilt hätte, zumal diese Passage in der Bescheidbegründung, die vom Beschuldigten nach Aufforderung zur Rechtfertigung am 8. September 1993 abgegebene Stellungnahme, wiedergibt, in welcher er diese Formulierung verwendete. Die vom Berufungswerber behauptete zwischenzeitig eingetretene Verfolgungsverjährung liegt ebenfalls nicht vor, weil er bezüglich der ihm mit Schreiben vom 20. Juli 1993 verlangten Auskunft bereits mit Ladungsbescheid vom 5. August 1993 aufgefordert wurde, sich zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu rechtfertigen, wobei dieser Ladungsbescheid eine genaue Beschreibung der Tat einschließlich des Ortes und der Zeit der Begehung, sowie die übertretene Gesetzesbestimmung enthielt, sodaß eine taugliche Verfolgungshandlung vorlag.
Gemäß §51e Abs2 VStG (erster Fall) konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.