Überläßt der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt die Gewahrsame an seinem Fahrzeug einem ihm bekannten Ehepaar, war er also zum Tatzeitpunkt nicht in der Gewahrsam des Fahrzeuges und bezeichnet er nach Aufforderung der Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist Name und Anschrift jener Personen, die die Lenkerauskunft erteilen können, ist er vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 103 Abs 2 KFG exkulpiert (siehe Erkenntnis des VwGH vom 11.5.1990, 89/18/0178) (Einstellung des Verfahrens).