Tatort bei Übertretungen des § 103 Abs 2 KFG ist der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert hat, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Dies ist üblicherweise der Wohnort des beschuldigten Zulassungsbesitzers, wonach sich auch die örtliche Zuständigkeit der für die Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zuständige Behörde richtet.