Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 103 Abs 2 KFG ist davon auszugehen, daß die Strafdrohung hinsichtlich einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG unabhängig vom zugrundeliegenden Delikt besteht. Demgemäß ist daher die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, nicht erforderlich (so auch VwGH vom 20.4.1988, 88/02/0013).