RS UVS Steiermark 1994/10/12 30.16-166/94

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Rechtssatz

Tatort für eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG und in sinngemäßer Anwendung auch nach § 6 Abs 5 Stmk Parkgebührengesetz bzw. § 5 Abs 4 Grazer Parkgebührenverordnung ist der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert (oder unrichtig erteilt) hat (vlg. VwGH 07.07.1989, 89/18/0055).

Schlagworte
landesges. Abgabenstrafrecht Tatort unzuständige Behörde I
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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