Tatort für eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG und in sinngemäßer Anwendung auch nach § 6 Abs 5 Stmk Parkgebührengesetz bzw. § 5 Abs 4 Grazer Parkgebührenverordnung ist der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert (oder unrichtig erteilt) hat (vlg. VwGH 07.07.1989, 89/18/0055).