Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG liegt bei einer schriftlichen Mitteilung der Behörde an den Beschuldigten vor, wonach es sich bei dem in der Strafverfügung angeführten Kennzeichens GR 18 um einen Schreibfehler handle und das richtige Kennzeichen (wie aus der Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG ersichtlich) HR 18 laute.