RS UVS Steiermark 1995/01/10 30.6-112/94

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Veröffentlicht am 10.01.1995
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Rechtssatz

Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG liegt bei einer schriftlichen Mitteilung der Behörde an den Beschuldigten vor, wonach es sich bei dem in der Strafverfügung angeführten Kennzeichens GR 18 um einen Schreibfehler handle und das richtige Kennzeichen (wie aus der Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG ersichtlich) HR 18 laute.

Schlagworte
Kraftfahrgesetz Verfolgungshandlung Kennzeichen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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