Enthält die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe keinen Hinweis darauf, bezüglich welches Kraftfahrzeuges (Kennzeichen des Kfz wurde nicht angeführt) der Beschuldigte Lenkerauskunft erteilen sollte und ist der Aufforderung nicht zu entnehmen, daß der Beschuldigte vom Zulassungsbesitzer als Auskunftspflichtiger benannt wurde, so entspricht diese Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht den Gesetzeswortlaut des § 103 Abs 2 KFG, so daß sich der Beschuldigte durch die Nichterteilung der geforderten Auskunft nicht strafbar machen konnte (Einstellung des Verfahrens).