Das Vorbringen des Beschuldigten, daß er sich zum Zeitpunkt der Zustellung am 15.12.1993 im Ausland befunden habe und er sich bis zum 29.12.1993 kein einziges Mal an der Abgabestelle aufgehalten habe, exkulpiert nicht, da mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nichts dargetan werden kann. Gleiches hat für die Frage der Unwirksamkeit der Zustellung im Wege der Ersatzzustellung (wie gegenständlich) gemäß § 16 Abs 5 Zustellgesetz zu gelten (VwGH vom 21.2.1990, 89/02/0201 uva). Gleiches gilt auch für die Darstellung, daß das Aufforderungsschreiben zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers infolge des Vorweihnachtsstreßes in weiterer Folge in Vergessenheit geraten sei bzw die Gattin es unterlassen habe, den Beschuldigten über die Zustellung dieses Behördenbriefes zu informieren, da bei einer Ersatzzustellung eines Schriftstückes dessen verspätete Übergabe an den Adressaten diesem zur Last fällt (so auch VwGH vom 2.7.1986, 86/01/0088).