Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten PKW's entgegen den Bestimmungen des §103 Abs2 KFG der Behörde auf Verlangen vom 25.01.1994 nicht binnen 14 Tagen nach der am 27.01.1994 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung schriftlich Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zur Tatzeit (27.12.1993 um 14.52 Uhr), auf der A 12 Inntalautobahn bei km 79,5 im Gemeindegebiet von I in Fahrtrichtung Osten gelenkt wurde und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 KFG 1967 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.700,--, Ersatzarrest von 1 Tag und 12 Stunden, verhängt wurde.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestritt der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung mit der Verantwortung, daß er am 07.02.1994 versucht habe, der Bezirkshauptmannschaft L eine telefonische Auskunft zu erteilen, welchem Verlangen aber nicht nachgekommen worden sei, da die Bezirkshauptmannschaft L nur mündliche oder schriftliche Beantwortungen der Lenkeranfrage entgegennehme. Dies gehe auch aus dem Aktenvermerk vom 07.02.1994 des Referenten G. hervor. Er beantragte die Einvernahme der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft L Herrn G. und Fräulein B. zum Beweis dafür, daß seine Auskunft vollständig und richtig gewesen wäre. Weiters verwies der Berufungswerber auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.1993 (richtig 18.01.1984), Zahl 83/03/0256, wonach der Zulassungsbesitzer eine schriftlich geforderte Lenkerauskunft auch mündlich erteilen kann und die Behörde verpflichtet sei, ein solches mündliches Anbringen entgegen zu nehmen.
Aus dem Akt geht hervor, daß die Lenkeranfrage nach §103 Abs2 KFG am 27.01.1994 an eine Ersatzempfängerin des Berufungswerbers zugestellt wurde. Die Belehrung nach §103 Abs2 KFG enthielt den Hinweis, daß die Auskunft unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen sei. Die Belehrung enthielt keineswegs den Hinweis, daß die Auskunft fernmündlich nicht erteilt werden könne. Die Bestimmung des §103 Abs2 KFG 1967 regelt nur den Inhalt einer Lenkerauskunft nicht aber die Form dieser. §123 KFG regelt, daß die im §103 Abs2 zweiter Satz KFG angeführten Erhebungen im Sinn des §39 Abs2 letzter Satz AVG 1950, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen sind. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.1984, Zahl 83/03/0256, kann die aufgrund einer schriftlichen Aufforderung begehrte Auskunft der Behörde auch mündlich erteilt werden. Zufolge §13 Abs2 AVG ist die Behörde verpflichtet, ein solches mündliches Anbringen entgegen zu nehmen, wobei diesfalls das betreffende Behördenorgan dazu verhalten ist, falls es die mündliche Erklärung für nicht ausreichend erachtet, dies sogleich durch Befragung entsprechend ergänzen zu lassen. Aufgrund dieses Erkenntnisses wäre die Behörde verpflichtet gewesen, die fernmündliche Auskunft entgegen zu nehmen, bzw. im Falle eines Zweifels an der Identität des Anrufers durch einen Rückruf die Identität des Anrufers zu verifizieren. Es kann keineswegs aus der Bestimmung des §103 Abs2 KFG abgeleitet werden, daß eine telefonische Beantwortung der Anfrage nach §103 Abs2 KFG unzulässig wäre. Das Verfahren ist aus diesen Gründen einzustellen.