Eine vollständige Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG liegt auch dann vor, wenn die Anschrift des Zulassungsbesitzers, der sich mit eigenhändiger Unterschrift als Lenker bezeichnet, in der Abstempelung der Lenkerauskunft (Arztstempel) enthalten ist. Der Zusatz, sich an die Angelegenheit nicht erinnern zu können, stellt eine für die (vollständige) Lenkerauskunft irrelevante Ausführung dar, die erst im Verfahren betreffend das Grunddelikt zu prüfen ist.