TE UVS Wien 1995/02/27 08/21/1291/94

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Walter H, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, Referat 5, vom 11.8.1994, Zl MA 4/5-PA- 158372/4/8, wegen Übertretung des §1a iVm §4 Abs2 Parkometergesetz entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 100,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Dem Berufungswerber war folgende Übertretung des §1a iVm §4 Abs2 Parkometergesetz zur Last gelegt worden:

"Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 16.3.1994 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 10.3.1994, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug Marke Mercedes mit dem behördlichen Kennzeichen W-66 überlassen gehabt haben, welches am 17.9.1993 um 12.59 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien, S-gasse abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 17.3.1994 erteilte Auskunft unrichtig war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§1a in Verbindung mit §4 Abs2 Parkometergesetz, LGBl für Wien Nr 47/1974, in der geltenden Fassung."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 500,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt und entsprechender Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

Innerhalb offener Frist erhob der Beschuldigte dagegen eine Berufung, in welcher er ua ausführt, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen und seien die Auskünfte, die er der Behörde erteilt habe, richtig. Mitgeteilt habe er, daß Herr Josef B, Wien, K-Platz, Lenker zum Tatzeitpunkt war. Der Behörde seien die Haftungserklärung und eine Kopie des Führerscheines übermittelt worden. Sollte Herr Josef B nicht mehr an der von ihm angegebenen Adresse wohnen, so könne dies nicht zu Lasten des Berufungswerbers gehen.

Herr Josef B habe mit Erklärung vom 16.9.1994 mitgeteilt, daß er jetzt zwar im Ausland wohne, daß ihm aber postalische Schriftstücke postlagernd über das Postamt 1070 Wien zugestellt werden könnten.

Da der Berufungswerber somit keine unrichtige Auskunft erteilt habe, habe er keine Rechtsvorschriften verletzt und stellte der Berufungswerber somit den Antrag, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In der mit 10.3.1994 datierten "Lenkererhebung" wurde Herr H von der Behörde erster Instanz unter Hinweis auf §1a Parkometergesetz als Zulassungsbesitzer ersucht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu geben, wem er das Fahrzeug Marke Mercedes mit dem behördlichen Kennzeichen W-66, welches am 17.9.1993 um 12.59 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, S-gasse, abgestellt war, zu diesem Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Das Schreiben wurde am 16.3.1994 zugestellt.

Auf dieses Ersuchschreiben antwortete der Berufungswerber mit Schreiben vom 16.3.1994 dahingehend, daß das Fahrzeug Herrn Josef B, geb. 28.11.1934 in S P, Führerscheinnummer XY ausgestellt von der Bundespolizeidirektion St. Pölten, Adresse: Wien, K-pl, überlassen war.

Der Behörde war zum Zeitpunkt der Auskunft bereits bekannt, daß B nicht an der angegebenen Adresse wohnte, weil ein an diese Adresse gerichtetes RSa-Schreiben nicht zugestellt werden konnte, da der Empfänger verzogen ist (Postauskunft 21.12.1993). Eine eingeholte Auskunft des Zentralmeldeamtes Wien erbrachte am 24.1.1994 das Ergebnis, daß B nicht gemeldet ist.

Auf ein diesbezügliches Vorbringen des Beschuldigten in seiner Berufung, er hätte unter der von ihm angegebenen Adresse: Wien, K-Platz mit Herrn B geschäftlich korrespondiert, forderte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien den Berufungswerber auf, die entsprechenden Unterlagen über die erfolgte Korrespondenz vorzulegen.

In Entsprechung dieses Ersuchens legte der Berufungswerber mit Schreiben vom 5.12.1994 jeweils in Kopie eine Rechnung vom 15.12.1992, einen Kostenvoranschlag vom 18.1.1993 und ein Schreiben vom 23.1.1993, vor. Die Rechnung und der Kostenvoranschlag sind auf Firmenpapier der "B" Gesellschaft mbH erstellt, mit der Adresse: Wien, K-Platz, und sind mit dem Firmenstempel: "B, GesmbH, Wien, K-Pl, versehen. Das Schreiben vom 23.1.1993 wurde vom Berufungswerber an die B-Bau Gesellschaft mbH, K-Platz, Wien, gerichtet.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß §1a Abs1 des Wiener Parkometergesetzes hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für dessen Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß Abs2 leg cit ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der analogen Bestimmung des §103 Abs2 KFG wiederholt festgestellt hat, liegt den Bestimmungen über die Auskunftspflicht die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige oder umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt und kontaktiert werden kann (VwGH vom 23.3.1972, 1615/71 ua), wozu auch gehört, daß die Behörde in die Lage versetzt werden muß, umgehend mit dem Lenker an dessen richtiger Adresse in Kontakt zu treten. Durch eine unrichtige Auskunft wird die Auskunftspflicht verletzt (VwGH vom 12.10.1970, 159/70 ua).

Im gegenständlichen Fall steht - wie oben ausgeführt und durch die Angaben und im erstinstanzlichen Verfahren beigebrachten Unterlagen des Berufungswerbers indirekt sogar bestätigt - unzweifelhaft fest, daß der genannte Lenker B an der genannten Adresse nicht wohnhaft und auch nicht polizeilich gemeldet ist. Damit hat der Berufungswerber eine unrichtige Auskunft erteilt. Die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung ist sohin erfüllt.

Zum Verschulden wird ausgeführt:

Gemäß §5 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift für das Verschulden nichts anderes bestimmt. Da das Parkometergesetz hinsichtlich des Verschuldens keine Regelungen enthält, ist §5 Abs1 erster Satz anzuwenden.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn bei Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Allgemein gehaltene Behauptungen sind zur Erbringung des Entlastungsbeweises für Schuldlosigkeit im Sinne des §5 Abs1 VStG nicht geeignet.

Der Beschuldigte muß durch Beibringung von Beweismitteln oder entsprechende Beweisanträge dartun, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (VwGH 20.11.1985, 85/03/0155).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Gebot des §1 Abs2 des Parkometergesetzes, wonach die zu erteilende Auskunft den Namen und die richtige Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, zuwidergehandelt.

Der Berufungswerber bringt insgesamt nur vor und macht mit dem im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen glaubhaft, daß es sich bei der Adresse des B in Wien, K-Platz, um die ihm damals - nämlich Dezember 1992 und Jänner 1993 bekanntgegebene Adresse handelte. Daß er die Richtigkeit dieser Bekanntgabe in irgendeiner Form zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage im März 1994 überprüft oder konkret sonstiges unternommen hätte, um anläßlich der konkreten Anfrage die richtige Anschrift des Lenkers zu ermitteln und in der Auskunft einzutragen, wird nicht behauptet.

Insgesamt ist es dem Berufungswerber somit nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, weswegen von fahrlässiger Begehung der Verwaltungsübertretung auszugehen ist.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Gemäß §4 Abs2 Parkometergsetz sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 1.000,-- zu bestrafen.

Gemäß §19 Abs1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat nicht gering.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurde auch der Umstand, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt, berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 1.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie bei Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten des Berufungswerbers, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgetreten sind.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 des VStG.

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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