Eine Anfrage um Erteilung einer Lenkerauskunft stellt nicht eine derart komplexe Rechtsmaterie dar, daß es der Beiziehung eines Rechtsanwaltes bedürfte. Da eine Auskunftserteilung über den Lenker eines bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt nur jeweils vom Zulassungsbesitzer höchstpersönlich erfolgen kann, da Normadressat der Bestimmung nach §103 Abs2 KFG der Zulassungsbesitzer selbst und nicht eine andere Person ist, war die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im gegenständlichen Fall nicht nur aufgrund der allgemein und für jedermann verständlichen Aufforderung zur Auskunftserteilung an die Zulassungsbesitzerin, sondern auch mangels eines entsprechenden Wissensstandes des rechtsfreundlichen Vertreters der Berufungswerberin in keiner Weise erforderlich und zweckmäßig.
Bei Verspätung eines Antwortschreibens des rechtsfreundlichen Vertreters an die Zulassungsbesitzerin ist daher der Tatbestand der unverschuldeten Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift nicht erfüllt und die verspätete Auskunftserteilung somit strafbar.