Gerade der Umstand, daß die Zulassungsbesitzerin ihr Fahrzeug im Rahmen ihrer Theatertätigkeit an verschiedene Personen oder Gruppen verleiht, hätte sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß feststellbar bleibt, wer Lenker des Fahrzeuges war, bzw wer die Auskunft darüber erteilen kann. Dies hätte die Berufungswerberin durch Führung von Aufzeichungen und entsprechende Ersuchen an die Personen, denen das Fahrzeug übergeben war, durchführen können. Im Unterlassen solcher vorbereitender Handlungen liegt eine Fahrlässigkeit, die der Berufungswerberin zuzurechnen ist.